Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1503/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
3In der Beschwerdebegründung wird vorrangig geltend gemacht, dass die Anwendung des Ausländergesetzes auf den Antragsteller mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - unvereinbar sei, denn der Antragsteller sei aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland seit seiner Geburt Inländer und unterscheide sich von deutschen Staatsangehörigen nur durch das formelle Kriterium einer anderen Staatsangehörigkeit. Für diese Ansicht findet sich keine Grundlage. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
4Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, DVBl. 2000, 697 = InfAuslR 2001, 113 = NVwZ 2001, 67,
5des Bundesverwaltungsgerichts
6Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54
7und des erkennenden Senats
8z. B. Beschlüsse vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 - und vom 1. Oktober 2001 - 18 B 97/01 -
9in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK
10Urteil vom 31. Oktober 2002 - Beschwerde Nr. 37295/97 - (Yildiz), InfAuslR 2003, 126; vgl. auch Urteile vom 21. Oktober 1997 - Nr. 122/1996/741/940 - (Boujlifa), InfAuslR 1998, 1 und vom 30. November 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 (Baghli), InfAuslR 2000, 53
11auch für seit ihrer Kindheit in der Bundesrepublik lebende türkische Staatsangehörige (und andere Ausländer) geklärt, dass sie bei schwerwiegender Straffälligkeit und ernsthaft drohender individueller Wiederholungsgefahr - wie hier überzeugend vom Verwaltungsgericht dargelegt - grundsätzlich aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den Vorschriften des Ausländergesetzes in die Türkei (oder ihr sonstiges Heimatland) ausgewiesen werden können und nicht etwa grundsätzlich als "Inländer" zu behandeln sind. Daher stellt sich insoweit die Frage der Vereinbarkeit des Ausländergesetzes mit europäischem Recht nicht.
12Den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass beim Antragsteller angesichts der Schwere seiner Straftat und einer erhöhten individuellen Wiederholungsgefahr sowie seiner Integrationsfähigkeit in die Lebensverhältnisse in der Türkei die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von diesem Grundsatz nicht vorliegen, ist er mit dem bloßen Hinweis darauf, dass er nie in der Türkei gewesen und dieses Land mit menschenrechtswidrigen Zuständen ihm fremd sei, so dass er dort nicht integriert werden könne, nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten.
13Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich seiner Integration in Deutschland und in der Türkei mit zweierlei Maß gemessen, greift nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht einerseits zu Recht verneint, dass eine irreversible Einfügung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse bereits stattgefunden hat, und andererseits zu Recht im Wege einer Prognose angenommen, dass einer Integration des Antragstellers in die Verhältnisse in die Türkei keine gewichtigen Hindernisse entgegenstehen.
14Soweit der Antragsteller weiter eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen in seinem Falle für rechtswidrig hält, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht von einer vom Antragsgegner vornehmlich spezialpräventiv begründeten Ausweisung (Beschlussabdruck - BA - S. 8) und vom Vorliegen einer erhöhten individuellen Wiederholungsgefahr ausgegangen ist (BA S. 9 ff.).
15Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, in einem Beschluss eine Entscheidung darüber zu fällen, ob die Ausweisung und Abschiebungsandrohung "mit Art. 3 RL 64/221 mit Art. 14 des ARB Nr. 1/80 zum Assoziationsvertrag EWG Türkei" vereinbar sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht es auf S. 16 BA offengelassen hat, ob auf den Antragsteller europarechtliche oder völkervertragliche Regelungen anzuwenden sind, da - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - der daraus herzuleitende Abschiebungsschutz nicht weiter reicht als der Schutz, der dem Antragsteller nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch die von diesem unter eingehender Prüfung der Schwere der Straftaten und der Wiederholungsgefahr angewandten Vorschriften des Ausländergesetzes gewährt wird.
16Soweit das Verwaltungsgericht eine - vom Antragsteller gerügte - nur summarische Prüfung von Rechtsfragen vorgenommen hat, entspricht diese Praxis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Senatsrechtsprechung.
17Vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 - 18 B 784/00 - m.w.N.
18Die Rüge des Antragstellers, er sei hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden, greift nicht durch. Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Verwaltungsakt darstellt,
19dies offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 243.94 -, NVwZ-RR 1995 299; zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 78,
20und ob es vor Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anhörung des Betroffenen bedarf.
21Zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, a.a.O. § 80 Rdnr. 82.
22Eine solche Verletzung der Anhörungspflicht, die der Antragsteller überdies auch hinsichtlich des seiner Meinung nach unvollständigen Inhalts seiner Anhörung zu der Ausweisung rügt, würde - wenn sie gegeben wäre - nämlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führen. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - kann die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung - soweit sie erforderlich ist - mit heilender Wirkung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies hat zur Folge, dass ihr Fehlen bzw. ihre Unvollständigkeit in der Regel - so auch hier - nicht zum Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führen.
23Vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2002 - 18 B 1006/01 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Oktober 1989 - 19 B 2998/89 -.
24Der von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Betroffene kann sich nämlich gemäß § 80 Abs. 4 VwGO an die Ausgangsbehörde oder an die Widerspruchsbehörde und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht wenden und alles vortragen, was er gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend machen will. Da das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht nur die von der Behörde erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung zu überprüfen, sondern eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen und dabei alle vorgetragenen Umstände abzuwägen hat, wird einem - etwaigen - Anhörungsgebot durch diese Vortragsmöglichkeit hinreichend Rechnung getragen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1993 - 5 B 1412/93 -; BayVGH, Beschlüsse vom 17. September 1987 - Nr. 26 CS 87.01144 -, BayVBl. 1988, 369 f. und vom 1. September 1989 - Nr. 26 CS 89.1328 -, BayVBl. 1990, 211; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 189; Kopp/Schenke a.a.O. § 80 Rdn. 82; Bader, VwGO-Kommentar, § 80 Rdn. 48.
26Soweit der Antragsteller schließlich die Nichtbeiziehung der Strafakten durch das Verwaltungsgericht rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgrund dessen erst dann fehlerhaft ist, wenn sich aus den Strafakten berücksichtigungsfähige Umstände ergeben, die mangels Beiziehung dieser Akten nicht berücksichtigt worden sind.
27Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2001 - 18 B 135/99 - m.w.N. und vom 17. Januar 2002 - 18 A 4853/00 -.
28Der Antragsteller hat hier jedoch nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend konkret dargelegt, dass sich aus den Strafakten für ihn günstige, bisher nicht berücksichtigte Umstände ergeben würden.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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