Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2053/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Anordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 25. Februar 1997 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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