Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1942/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO für den Betrieb von zwei Spielhallen im Hause E. C. 2. , 5. L. , entsprechend ihren Anträgen vom 16. Februar 2002 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.


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