Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2998/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.349,49 EUR (= 51.535,12 DM) festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es macht nicht überwiegend wahrscheinlich, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht die Ermessensentscheidung des Beklagten beanstandet, "nur" 25 % der Beitragsforderung zu erlassen.
4Im Ausgangspunkt weist die Klägerin allerdings zutreffend darauf hin, dass ein Beitragserlass gemäß § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB im öffentlichen Interesse geboten sein kann, wenn es einleuchtende Gründe für die Annahme gibt, durch ihn könne die Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens gefördert werden. § 135 Abs. 5 S. 1 erste Alt. BauGB hat die Funktion eines Anreiz- und Lenkungsmittels im Sinne einer der Gemeinde vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, eigene öffentliche Interessen (etwa sozialpolitischer Art) im Rahmen einer erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung durch einen (Teil-)Verzicht auf eine Beitragserhebung gegenüber dem Eigentümer, auf dessen Grund sich das zu fördernde Vorhaben befindet, zu berücksichtigen. Aus diesem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zur Ermessensausübung folgt aber zugleich, dass nicht jedes öffentliche Interesse einer Gemeinde einen Beitragserlass zu rechtfertigen vermag. Vielmehr trifft dies lediglich dann zu, wenn und soweit der Beitragserlass zur Verfolgung des jeweiligen Interesses "geboten" ist. Diese Einschränkung ergibt sich aus der in § 127 Abs. 1 BauGB angeordneten Beitragserhebungspflicht.
5Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202, und - 8 C 44. 90 -, KStZ 1992, 231, jeweils m.w.N.
6Aufgrund des Umstandes, dass das Betreiben des Kindergartens durch die Klägerin - jedenfalls auch - im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt, hat der Beklagte in den Heranziehungsbescheiden einen Erlass in Höhe von 25 % der Beitragsforderung gewährt ("Da das Grundstück gemeinnützigen Zwecken dient ..."). Dass eine darüber hinaus gehende Beitragsreduzierung im Erlasswege geboten wäre, vermag der Senat der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
7Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Stadt in bezug auf Kindergärten regelmäßig "nur" Teilerlässe von 25 % ausspricht. Dass dem die (ermessensfehlerhafte) Selbstbindung zugrunde liegen könnte, ein Erlass über 25 % hinaus komme in Fällen dieser Art unter keinen Umständen in Betracht, ist nicht dargetan oder sonst erkennbar.
8Soweit die Klägerin eine mangelhafte Ermessensausübung wegen unzureichender Berücksichtigung der Einzelfallumstände rügt ("nur schematisch und weitestgehend unbegründet"), taugt dies ebenfalls nicht zur Weckung ernstlicher Zweifel im Sinne der Ergebnisunrichtigkeit. Die Klägerin hat schon unterlassen darzulegen, inwiefern ihr Einzelfall im Vergleich zu anderen Kindergärten in kirchlicher oder anderer Trägerschaft von wesentlichen Besonderheiten geprägt sein sollte, die eine Abweichung von der sonst durch den Beklagten generell geübten Praxis gebieten könnten, unter welche Aspekten also vorliegend hier Ermessensdefizite gegeben sein sollen.
9Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB fordere eine Ausübung des Ermessens in der Weise, dass für den Regelfall zunächst stets ein vollständiger Erlass in Betracht zu ziehen sei, weshalb es für ein "Weniger" immer einer besonderen Begründung bedürfe. Der genannten Vorschrift ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die Ermessensausübung auf einen Beitragserlass in voller Höhe einengen wollte. Vielmehr spricht schon die Gesetzesformulierung, die Gemeinde könne "ganz oder teilweise" von der Erhebung absehen, für die grundsätzlich gegebene Gleichordnung von Vollerlass und Teilerlass. Zudem und vor allem kommt es für die Frage, ob der Beitrag voll oder nur teilweise zu erlassen ist, nach dem Zweck des Gesetzes und mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht allein darauf an, in welchem Umfang der Beitragserlass zur Verfolgung des jeweiligen öffentlichen Interesses (bzw. zur Vermeidung unbilliger Härten) "geboten" ist.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 50.90 -, a.a.O. ("wenn und soweit ")
11Dass der hier erstrebte Teilerlass von (insgesamt) 50 % und nicht nur 25 % des festgesetzten Beitrags geboten gewesen wäre, ist aber weder von der Klägerin plausibel gemacht worden noch sonst erkennbar.
12Insoweit kann dahin stehen, ob das Betreiben von Kindergärten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) tatsächlich, wie die Klägerin hervor hebt, eine (Pflicht-)Aufgabe der Gemeinde darstellt, von der sie entlastet werde, und welches Gewicht ggf. dem Eigeninteresse der Klägerin an (auch) religiöser Erziehung und Betreuung der Kinder beizumessen wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein weitergehender als der gewährte Erlass wegen des öffentlichen Interesses an dem Kindergartenbetrieb geboten wäre. Das gilt zumal unter dem Gesichtspunkt, dass Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft auch eine nicht unerhebliche finanzielle Förderung nach Maßgabe des GTK NRW erfahren, und zwar sowohl in bezug auf die Bau- und Einrichtungskosten (§ 13 Abs. 2 GTK NRW) als auch in bezug auf die Betriebskosten (§§ 18 Abs. 2, 18a Abs. 1 GTK NRW).
13Sollte das Vorbringen der Klägerin auf einen weitergehenden Beitragserlass wegen einer unbilligen Härte zielen (§ 135 Abs. 5 Satz 1 zweite Alt. BauGB) so müsste es auch insofern erfolglos bleiben. Diesbezüglich fehlt es nämlich schon an Darlegungen zu einer atypischen finanziellen Belastung der Klägerin, die sich insbesondere aus einem ungewöhnlich hohen "Eigenanteil" der Klägerin nach dem GTK NRW ergeben könnte. 2. Es ist auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache die weiter behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukäme. Der insoweit der Sache nach angesprochene Aspekt der Zulässigkeit eines für den Regelfall vorgesehenen pauschalen Erlasssatzes ist angesichts des Klägervortrags, dem sich ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt jedenfalls nicht plausibel entnehmen lässt, nicht entscheidungserheblich. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, "anhand welcher Kriterien und inwieweit einzelfallbezogen Behörden eine Ermessenausübung im Wege einer Pauschalbegründung ohne nähere Angaben der Erkenntnisquellen benutzen dürfen".
143. Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gegen seine Hinweispflicht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO) verstoßen, weil es sie nicht zur Darlegung ihrer schlechten finanziellen Situation aufgefordert habe, sofern dies einen höheren Erlassanspruch zur Folge hätte haben können, greift nicht durch. Für Art und Ausmaß der Hinweispflichten des Verwaltungsgerichts ist allein die Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts maßgebend.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 134.95 -.
16Daher muss nicht auch solcher Vortrag angeregt werden, der nach Auffassung des Gerichts ohnehin keine andere Entscheidung rechtfertigt. So verhält es sich hier aber in bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe die behauptete schlechte finanzielle Situation des Kindergartens der Klägerin nicht berücksichtigen müssen. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung sinngemäß ausgeführt, die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (auch) vom Träger einer nicht kostendeckend arbeitenden Einrichtung sei mit Sinn und Zweck der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften vereinbar, und die Liquidität des Beitragsschuldners sei in bezug auf den Erlass der Beitragsforderung ohne Bedeutung.
174. Letztlich legt der Antrag auch keine Divergenz dar (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Abweichung ist nur dargelegt, wenn der Antrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochenen ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Dem genügt der Antrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem solchen in dem einzig von der Klägerin benannten Urteil des 15. Senat des erkennenden Gerichts vom 28. März 2000 - 15 A 3494/96 - aufgestellten widersprechen würde. Diese Entscheidung verhält sich schon nicht entscheidungstragend zum Erschließungsbeitragsrecht, sondern vielmehr zum Straßenbaubeitragsrecht. § 135 Abs. 5 BauGB findet eher beiläufig Erwähnung. Zudem wird eine Übertragung des dieser Regelung nach der Rechtsprechung innewohnenden Gedankens auf das Straßenbaubeitragsrecht ausdrücklich abgelehnt.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe des begehrten (weiteren) Erlasses von 25 % der Beitragsschuld.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
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