Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1566/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Augenscheinseinnahme durch den Vorsitzenden des Senats hat ergeben, dass das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung - die sich der Senat nach Maßgabe der weiteren Ausführungen zu eigen macht - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 30. September 2003 abgelehnt hat. Auch die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
3Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines übergeleiteten Planes, der verbindliche planungsrechtliche Regelungen enthält. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Ortssatzung der Stadt L. vom 8. Juni 1954 über die Baugestaltung zwischen L1.-------weg , verlängerter U.----- ----straße und T.-------------straße - wenn sie hinsichtlich ihres Geltungsbereichs überhaupt bestimmt genug ist - jedenfalls nicht das Vorhabengrundstück erfasst. Abgesehen davon berufen sich die Antragsteller auf Vorschriften, die ihre Rechtsgrundlage in § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I, S. 938) haben. Diese dienen dem öffentlichen Interesse und nicht dem Drittschutz. Der Baustufenplan vom 19. November 1957 ist nach dem unwider- sprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners nicht übergeleitet worden.
4Demzufolge hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Beigeladenen zu Recht nach § 34 BauGB beurteilt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden des Senats fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach Art, Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar sind in der näheren Umgebung viele eingeschossige Wohngebäude vorhanden. Unmittelbar südöstlich grenzt aber an das Baugrundstück das Grundstück Am T1. 26 an. Dieses ist hingegen dreigeschossig mit aufgesetztem geneigtem Dach bebaut. Seitlich in Richtung Baugrundstück verfügt es über einen eingeschossigen Anbau mit aufgesetzter Dachterrasse. Noch stärker baulich ausgenutzt ist das nachfolgende Grundstück Am T2. Nr. 24. Das dort errichtete Gebäude ist dreigeschossig und hat zusätzlich ein aufgesetztes Staffelgeschoss. Weiterhin hat es ein Basisgeschoss, das zur Straße hin als Garagengeschoss genutzt wird. Da es sich bei diesen beiden Gebäuden nicht um Fremdkörper handelt, prägen sie die nähere Umgebung mit, in die sich das Vorhaben der Beigeladenen einfügt. Ein Rücksichtnahmeverstoß liegt nicht vor.
5Das gilt auch bezüglich der Bauweise. Planungsrechtlich handelt es sich bei dem strittigen Vorhaben um ein Gebäude, weil die drei oberirdisch sichtbaren Baukörper durch ein einziges Kellergeschoss verbunden sind. Dieses führt zu einer nur einheitlichen Nutzbarkeit des Gesamtkomplexes, weil sich dort eine nur über eine Zufahrt erreichbare Tiefgarage befindet, in der die notwendigen Stellplätze nachgewiesen sind.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79.
7Sollte es sich bei dem Gesamtvorhaben wegen der Länge des Basisgeschosses von ca. 72 m nicht mehr um eine offene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO handeln, weil auch Hausgruppen höchstens eine Länge von 50 m Länge haben dürfen, verleiht dies den Antragstellern kein Abwehrrecht. Die Begrenzung der Gebäudelänge in der offenen Bauweise ist nämlich nicht nachbarschützend. Sie dient nur einem allgemeinen städtebaulichen Zweck.
8Vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 23 Rn. 25.
9Auch bauordnungsrechtlich verstößt das Vorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere hält die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Wand unter Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs den erforderlichen Grenzabstand ein. Das zurückversetzte Staffelgeschoss wahrt den vollen Grenzabstand. Das ist im Ortstermin nachvollzogen worden. Das einheitliche Gebäude beansprucht in zulässiger Weise gegenüber dem Gebäude Am T1. 26 ein zweites Mal das Schmalseitenprivileg. Dieses wird nicht zwischen den Gebäuden A - B und B - C benötigt. Hierfür hat der Antragsgegner zulässigerweise eine Ausnahme nach § 6 Abs. 13 BauO NRW erteilt, ohne dass die Antragsteller nachbarrechtsrelevant betroffen wären.
10Im Übrigen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 245.95 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 22 Bauweise 1x
- § 6 Abs. 13 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x