Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22d A 1433/03.BDG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt einer Postoberschaffnerin (Besoldungsgruppe A 3 BBesO) versetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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