Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1550/05

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Streitwertstufe bis 30.000,- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 6.000,- EUR festgesetzt.


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