Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2166/05
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, - EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sich aus der Begründung des Rügeschriftsatzes vom 21. Dezember 2005 deutlich ergibt, dass die Antragsteller die Beschwerde nur für den Fall eingelegt wissen wollen, dass das Verwaltungsgericht - wie inzwischen geschehen - keinen Anlass sieht, aufgrund der von ihnen erhoben Gegenvorstellung seinen angefochtenen Beschluss zu ändern. Ein derart bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1988 - 6 CB 35.88 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83, BFH, Beschluss vom 22. Juni 1992 - VII B 115/81 -, NVwZ 1983. 439, OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002, NVwZ-RR 2002, 896 und Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 - 18 B 1282/02 -.
4Eine Umdeutung in eine unbedingt eingelegte Beschwerde ist angesichts der eindeutigen Formulierung ("hilfsweise, Beschwerde") nicht möglich, zumal es sich um die Erklärung eines Rechtsanwalts handelt.
5Vgl. erneut den Beschluss des BVerwG vom 12. September 1988 am angegebenen Ort.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 CB 35.88 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 1x
- VII B 115/81 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2002, 896 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1282/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)