Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4908/05.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2005 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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