Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1642/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. April 2005 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. April 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger

in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des Beklagten aus 2002 zum Prüfungsbereich "Gebührenberechnungen 2001" der Organisationseinheit "Abfallwirtschaftsbetriebe N. " und

2. in den Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision des Beklagten aus 2003 zum Prüfungsbereich "Gebührenberechnungen 2002" der Organisationseinheit "Abfallwirtschaftsbetriebe N. "

Einsicht zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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