Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1494/06

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2006 zu 2. und 3. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.


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