Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1959/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Änderung der Beihilfebescheide vom 26. April und 9. Juni 2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2004 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe auf die Rechnungen der S. Parkklinik vom 31. Januar, 29. Februar, 15. März, 31. März und 15. April 2004 unter voller Berücksichtigung des jeweiligen Tagespflegesatzes zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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