Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1243/05

Tenor

Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung einer Zuwendung durch Bescheide vom 13. September 1995 und 6. August 1996 in Höhe von 25.078,76 DM widerrufen und eine den Betrag von 40.318,15 Euro übersteigende Rückforderung verfügt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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