Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1187/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 25.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die ab November 1988 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs (hier: Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees des U. "T. ") sei i.S.d. § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG als eine Funktion anzusehen, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, nicht in Frage zu stellen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006
5- 12 A 416/05 -; Beschluss vom 12. April 2005
6- 2 A 2276/04 -; Beschluss vom 20. Dezember 2004
7- 2 A 3690/03 -; Beschluss vom 15. November 2004
8- 2 E 1205/04 -Beschluss vom 30. August 2004
9- 2 A 840/03 -; Urteil vom 18. Mai 2004
10- 2 A 962/04 -; Beschluss vom 26. Februar 2004
11- 2 A 736/03 -; Urteil vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -.
12Danach ist auch die Übernahme einer derartigen Funktion in einem Zeitpunkt, in dem die Perestroika zwar bereits begonnen, das kommunistische System jedoch noch Bestand hatte, als Tätigkeit i.S.d. § 5 Nr. 2 b BVFG anzusehen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 2 A 3690/03 -; Urteil vom 18. Mai 2004
14- 2 A 962/04 -.
15Die Abkehr vom kommunistischen System in der früheren Sowjetunion fand am 7. Februar 1990 ihren auch nach außen hin erkennbaren Abschluss durch die Machtausübenden.
16Vgl. zum Ende des kommunistischen Systems: OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2000 - 2 A 3411/99 -.
17Daraus folgt aber auch, dass bis zu diesem Zeitpunkt das kommunistische System noch bestand. Denn bis zu diesem Beschluss war offen, wie sich die Auseinandersetzung in der KPdSU entwickeln würde und ob und in welchem Umfang die Reformkräfte sich durchsetzen würden. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass Ziel der Reformbestrebungen nicht die Abschaffung, sondern eine Reform der kommunistischen Partei war, und noch am 12. Dezember 1989 Gorbatschow verhinderte, dass über einen Antrag, den Führungsanspruch der kommunistischen Partei aus der Verfassung zu streichen, abgestimmt wurde.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004
19- 2 A 962/04 -.
20Dass der absolute Führungsanspruch der KPdSU und das von ihr beherrschte kommunistische System bereits vor dem genannten Zeitpunkt faktisch in einer Weise aufgegeben gewesen ist, dass die Wahrnehmung der für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden Tätigkeit eines - wie hier - hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs nunmehr in einem von der Aufrechterhaltung dieses Herrschaftssystems völlig losgelösten Bedeutungskontext zu sehen war, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
21Das in der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Unternehmensgesetz und das ebenfalls angeführte Genossenschaftsgesetz mögen kennzeichnend für eine allmähliche Erosion des Machtgefüges der KPdSU und den Bedeutungswandel der ihr dienenden Organisationen sein; konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bereits in den Jahren 1988 und 1989 der Machtverlust der KPdSU soweit fortgeschritten war, dass ein Funktionswandel der diesen Machtanspruch der KPdSU stützenden Organisationen, wie etwa der Gewerkschaften,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004
23- 2 A 840/03 -,
24eingetreten war, sind hieraus indes nicht zu entnehmen. Auch ist nichts dazu vorgetragen, dass die verfassungsrechtliche Verankerung der wechselseitigen Unterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen, wie den Gewerkschaften, die wesentliche Grundlage der systemstützenden Funktion der gesellschaftlichen Organisationen waren,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004
26- 2 A 840/03 -,
27rechtlich und faktisch beseitigt gewesen ist.
28Wie das Verwaltungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, ist dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift und den mit Schriftsatz vom 15. Januar 2006 vorgelegten Erklärungen seiner Kollegen C. und O. zu entnehmen, dass es auch im Jahre 1988 ersichtlich nicht üblich gewesen ist, gegenüber den "Nomenklaturkadern" andere Gewerkschaftsmitglieder durchzusetzen. Dass dies in einem Einzelfall, wie in dem Betrieb des Klägers, gelungen ist, ist nicht geeignet, die in § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG statuierte "gewöhnliche" Bedeutung der Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems entfallen zu lassen.
29Dementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
30Schließlich rechtfertigt auch die Geltendmachung der unterlassenen Aufklärung als Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Zulassung der Berufung. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997
32- 8 B 165.97 -.
33Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die unterlassene gutachterliche Klärung der Frage, ob im November 1988 die Stellung des Vorsitzenden eines Gewerkschaftskomitees angesichts des Umbruchs in der UdSSR überhaupt noch systemstützend gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.
34Unabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der von der Rechtsprechung bereits geklärten Entwicklung in der UdSSR, des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Erklärungen zu seiner Wahl zum Vorsitzenden des Gewerkschaftskomitees und in Ermangelung sonstiger der bisherigen Rechtsprechung entgegenstehender und im Rahmen des § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG relevanter tatsächlicher Umstände eine Beweiserhebung nicht aufdrängen.
35Soweit mit der Rüge der unterlassenen gutachterlichen Klärung zugleich die Versagung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht insoweit verloren, da er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch der von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2006 keinen Beweisantrag gestellt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
37Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
38Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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