Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 33/08

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2007 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu 2. zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in erster Instanz trägt der Antragsgegner zu 2. zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. in erster Instanz trägt der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in zweiter Instanz trägt der Antragsgegner zu 2. zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. in zweiter Instanz trägt der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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