Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 1045/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die nach der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Januar 2007 - 8 K 3544/06 - von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden unter Änderung des Beschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2007 auf insgesamt 411,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 5. Februar 2007 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.


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