Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 E 469/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1., 2. und 3. verfolgten Begehren für unzulässig erklärt hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

wird nicht zugelassen.


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