Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 384/09

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus P. beigeordnet.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin am 5. September 2008 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage (11 K 4721/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.


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