Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 114/09

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. R. aus K. bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 5581/08 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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