Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 1284/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.
3Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,- EUR festgesetzt.
4Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind nicht einschlägig. Der streitgegenständliche Übergang zu einem anderen Dienstherrn stellt insbesondere nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend machen, eine Umwandlung i.S.d. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG dar. Der Begriff der Umwandlung beschränkt sich allein auf die Fälle des Wechsels aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRRG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BeamtStG).
5Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2009 - 6 E 286/09 -, NVwZ-RR 2009, 824.
6Fehl geht der Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823. Dieser betrifft die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand war.
7Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
8Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
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