Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 1414/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Der An¬trag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antrags-gegnerin vom 11. August 2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 250.000,- Euro.


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