Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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UmweltHG § 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
Umwelthaftungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 15/17
28. Mai 2025
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5 U 15/17 | 28. Mai 2025 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4820/18
15. Dezember 2021
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9 A 4820/18 | 15. Dezember 2021 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 265/12
14. Oktober 2014
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9 A 265/12 | 14. Oktober 2014 |