UmweltHG § 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

Umwelthaftungsgesetz

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4820/18
15. Dezember 2021
9 A 4820/18 15. Dezember 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 265/12
14. Oktober 2014
9 A 265/12 14. Oktober 2014