Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
UmweltHG § 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
Umwelthaftungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4820/18
15. Dezember 2021
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9 A 4820/18 | 15. Dezember 2021 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 265/12
14. Oktober 2014
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9 A 265/12 | 14. Oktober 2014 |