Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1627/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ver¬waltungsgerichts Köln vom 29. April/13. Mai 2008 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Beschlusses der Regulierungsbehörde vom 30. Juni 2006 (BK 5b - 06/056) verpflichtet, der Klägerin die Erhebung eines Entgelts i. H. v. 55,95 EUR für die Instal¬lation (Lieferung der Smartcard und des Lesegerätes, Versandkosten) im Rahmen des Blackbox-Verfah¬rens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurück¬ge¬wie¬sen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläge¬rin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die jeweilige Voll¬streckungs¬¬gläu¬bigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken¬den Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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