Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 22/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 geändert.

Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.      aus X.         beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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