Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 328/12

Tenor

Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.


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