Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1571/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe von der Beklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe die Rückerstattung der in den Zeiträumen vom 18. Juni 2004 bis 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis 28. November 2007 erstatteten Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für das Kind N. M. in Höhe von insgesamt 13.297,61 €.
3Das Kind N. M. wurde am 31. Juli 1996 im Krankenhaus L. -Q. zur Welt gebracht. Nach der Geburt wurde sie zunächst in dem Krankenhaus weiter behandelt, im Anschluss war sie ab dem 16. September 1996 in einem Kinderheim in L. untergebracht. Ab dem 11. Dezember 1996 war sie in einer Pflegefamilie in L. untergebracht. Die 1979 geborene, drogenabhängige Mutter des Kindes hatte im Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. . Der Vater des Kindes, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in L. hatte, erkannte am 27. März 1997 die Vaterschaft an. Am 2. April 1997 heirateten die Eltern des Kindes. Das Amtsgericht L. entzog mit Beschlüssen vom 21. März 1997 und vom 4. April 1997 den Eltern das Personensorgerecht. Am 1. Juni 1997 verzog die Pflegefamilie von L. nach N1. , am 14. September 2000 kehrte sie nach L. zurück.
4Die Kindesmutter verzog am 2. November 1998 in den I. Raum. Seit dem 31. Juli 1999 war ihr Aufenthalt bis zu ihrem Tod am 18. November 2005 unbekannt. Der Kindsvater befand sich von Februar 1998 bis April 1999 und erneut vom 13. April 2000 bis Februar 2002 in Haft in der Justizvollzugsanstalt T. . Von April 1999 bis April 2000 lebte er wieder in L. . Ab Februar 2002 hielt er sich in D. sowie in einer Drogeneinrichtung in B. -I1. auf. Von Januar bis Juni 2004 hatte er eine Meldeadresse in L. . In dem Zeitraum vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 war er unbekannten Aufenthalts, anschließend war er wieder in L. gemeldet, mit Ausnahme des Zeitraums vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007, während dessen er wiederum unbekannten Aufenthalts war. Danach lebte er - mit Ausnahme des Zeitraums vom 4. November 2008 bis zum 19. Januar 2009, in dem er in P. gemeldet war - in L. , bis er am 1. März 2010 nach C. verzog.
5Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2005 und vom 8. August 2007 beim Kläger jeweils unter Hinweis auf die Vorschrift des § 89 SGB VIII die Erstattung der für die Unterbringung des Kindes aufgewandten Kosten. Die Unterbringung des Kindes sei auf Dauer angelegt, weshalb das Jugendamt der Beklagten nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden sei. Der Aufenthalt der Kindeseltern bzw. des Kindsvaters sei unbekannt, bei Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ergäbe sich nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine örtliche Zuständigkeit, für die der tatsächliche Aufenthalt des Kindes vor der Leistung, nämlich in L. , maßgeblich sei. Unter dem 14. Juli 2005 und dem 20. August 2007 erkannte der Kläger seine Kostenerstattungspflicht nach § 89 SGB VIII jeweils an und erstattete der Beklagten in der Folgezeit für den Zeitraum vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 einen Betrag in Höhe von 9.144,53 € und für den Zeitraum vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007 einen Betrag in Höhe von 4.902,52 €-, insgesamt einen Betrag in Höhe von 13.297,61 €.
6Mit Schreiben vom 25. November 2009 zog der Kläger die Anerkenntnisse unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats in dem Urteil vom 25. Mai 2009 - 12 A 3099/07 - zurück und machte einen Rückerstattungsanspruch geltend. Die Beklage könne die Erstattung der Kosten nicht im Wege des Durchgriffs nach § 89a Abs. 2 SGB VIII verlangen. Dieser setze nach dem angeführten Urteil voraus, dass sich der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII gegen einen anderen örtlichen Träger als den nach 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger richte. Dieser andere örtliche Träger müsse zudem bereits vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen sein.
7Die Beklagte erklärte sich am 26. November 2009 damit einverstanden, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abzuwarten und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Nach Erlass des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 - 5 B 52/09 - forderte der Kläger die Beklagte unter dem 5. August 2010 zur Rückerstattung der zu Unrecht erstatteten Kosten auf.
8Die Beklagte trat dem Rückerstattungsverlangen des Klägers mit Schreiben vom 24. September 2010 entgegen. Sie teile die Auffassung des Klägers nicht, auch der Durchgriff auf den überörtlichen Träger nach § 89a Abs. 2 GGB VIII setze notwendig das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegen einen anderen als den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Diese Auslegung der Norm trage weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Pflegstellenorte vor hohen Kosten zu schützen, ausreichend Rechnung. Sie habe zur Folge, dass entgegen dieser Zielrichtung ein zuvor erstattungsberechtigter örtlicher Träger der Jugendhilfe nur aufgrund des Zeitablaufs und des damit verbundenen Wechsels der Rechtsgrundlage für seine Zuständigkeit in § 86 Abs. 6 SGB VIII einen zuvor bestehenden Erstattungsanspruch, z.B. nach §§ 89 oder 89e SGB VIII, verliere. Es sei daher für den Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII allein entscheidend, dass der örtliche Träger Aufwendungen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII erbracht habe.
9Der Kläger hat am 22. Februar 2011 unter Wiederholung und Vertiefung seines im Vorverfahren vertretenen Rechtsstandpunkts Klage erhoben. Ihm stehe ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zu. Die Voraussetzungen der §§ 89, 89a Abs. 2 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Es fehle mangels eines anderen örtlichen Trägers an dem Bestehen des auch für den Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII erforderlichen Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Anlässlich des Übergangs der Zuständigkeit in den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII habe ein Trägerwechsel nicht stattgefunden.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, ihm im Hilfefall der N. M. , geboren am 31. Juli 1996, 13.297,61 € zurückzuerstatten und 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 10. Februar 2011 entschieden, dass der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89a SGB VIII im Grundsatz schon eröffnet sei, wenn ein örtlicher Träger Aufwendungen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII habe. Dies zugrundegelegt bestehe zwar kein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII, wenn der früher zuständige örtliche Träger mit dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger identisch sei. Dieser Umstand habe jedoch weder zur Folge, dass die Anwendung des § 89a Abs. 3 und Abs. 2 SGB VIII bei einem späteren Zuständigkeitswechsel ausscheide, noch, dass ohne einen solchen nachträglichen Zuständigkeitswechsel der Durchgriff nach Abs. 2 ausscheide. Aufgrund des Untertauchens der Eltern sei in Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt des Kindes vor der Leistung maßgeblich. Das Kind habe nach seiner Geburt in dem Krankenhaus bis zur Aufnahme in die Pflegestelle einen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Bereich der Beklagten nicht begründet. Hierzu fehle es an dem erforderlichen zumindest kurzfristigen tatsächlichen Aufenthalt des Kindes in diesem Bereich.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. Mai 2012 stattgegeben. Der Kläger habe gemäß § 112 SGB X einen Anspruch auf Rückerstattung des erstatteten Betrages. Der Beklagten habe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII nicht zugestanden. Ein Kostenerstattungsanspruch folge auch nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. Der dort geregelte Durchgriff auf den überörtlichen Träger setze zwingend das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 SGB VIII des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden örtlichen Trägers gegen einen anderen örtlichen Träger voraus, der wiederum einen Anspruch gegen den überörtlichen Träger besitzen müsse und darüber hinaus zuvor zuständig gewesen sein müsse oder zuständig gewesen wäre. Eine solche Sachlage liege hier nicht vor, vielmehr sei - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 27. Februar 2012 in der Sache 12 A 2478/11 - durchgehend die Beklagte selbst auch die fiktiv zuständige Trägerin der Jugendhilfe gewesen.
16Die Beklagte wiederholt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht ergänzend geltend, dass es vorliegend nicht deshalb an einem Zuständigkeitswechsel fehle, weil sie sowohl vor als auch nach Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtlich zuständige Trägerin war. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII sei auch dann gegeben, wenn sich nur die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändere. Sie vermöge insbesondere auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 89a SGB VIII, den Träger des Pflegestellenorts zu entlasten, auch der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu folgen. Gegen das Urteil vom 27. Februar 2012 sei Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben worden.
17Die Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er bezieht sich ebenfalls auf seinen erstinstanzlichen Klagevortrag.
22Mit Beschluss vom 13. August 2012 - 5 B 33.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Senats vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht angeführt, die Revision könne zur Klärung des Bedeutungsgehalts der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII beitragen.
23Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
27Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger den gezahlten Erstattungsbetrag in Höhe von 13.297,61 € zurück zu erstatten. Der Kläger hat gemäß § 112 SGB X Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erfolgten Erstattung der für die Zeiträume vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 sowie vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007 geleisteten Kosten der Unterbringung des Kindes N. in Vollzeitpflege. Der Kläger hat der Beklagten die Beträge zu Unrecht erstattet; der Beklagten stand ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger als dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe nicht zu.
28Ein Kostenerstattungsanspruch der seit dem 14. September 2000 (wieder) nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständigen Beklagten gegen den Kläger folgt zunächst nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII.
29Die Regelung des § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger - wie hier - aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger oder
30- wie nach § 89 SGB VIII - den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 gemäß § 89a Abs. 2 SGB VIII dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
31Der Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII setzt danach zum einen das Bestehen eines Kostenerstattungsverhältnisses nach § 89a Abs. 1 SGB VIII zwischen dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Träger und einem anderen örtlichen Träger, der vor Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ("zuvor") zuständig war oder gewesen wäre, voraus. Zum anderen bedarf es des zumindest fiktiven Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs des nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdenden anderen örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger.
32Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 2009 - 12 A 3099/07-, juris (nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 5 B 52/09 -, EuG 2011, 100, juris), sowie vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 -, juris.
33Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten keinen Anlass, seine Rechtsprechung durchgreifend in Frage zustellen. Der von der Beklagten im Wege einer weiten Auslegung des § 89a Abs. 2 SGB VIII gewünschte Verzicht auf die Anbindung des Durchgriffs des § 89a Abs. 2 SGB VIII an das Vorliegen eines Kostenerstattungsverhältnisses nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 89a Abs. 2 SGB VIII nicht zu vereinbaren. Dieser stellt ausdrücklich darauf ab, dass gerade dem " ... nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende(n) Träger" ein eigener Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dass ein die Kostenerstattungspflicht auslösendes Kostenerstattungsverhältnis immer das Vorhandensein zweier unterschiedlicher Träger voraussetzt, ist selbstverständlich und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 89a Abs. 2 SGB VIII entgegen des ausdrücklich gewählten Wortlauts der Vorschrift für den Fall, dass ein nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist, den Fortbestand der eigenen, bislang bestehenden oder - bezogen auf § 89a Abs. 3 SGB VIII - nachträglich fiktiv entstehenden Kostenerstattungsansprüche des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Trägers gegen einen anderen örtlichen Träger oder den überörtlichen Träger wollte. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber in den §§ 89b Abs. 2, 89c Abs. 3 und 89e Abs. 2 SGB VIII die Fälle, in denen ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach den jeweiligen Absätzen 1 nicht vorhanden ist, ausdrücklich geregelt hat. Ebenso hat der Gesetzgeber in § 89b Abs. 3 SGB VIII und § 89e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich den Fortbestand einmal entstandener Kostenerstattungsansprüche geregelt. Dies hat er, wenn auch nicht in dem von der Beklagten für angemessen gehaltenen Umfang auch in § 89a Abs. 2 SGB VIII hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche der anderen örtlichen Träger getan. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 89a SGB VIII die von der Beklagten bemängelten Nachteile für einen nunmehr auf der Grundlage des § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Träger in den Fällen der Trägeridentität - nämlich den Verlust der eigenen Kostenerstattungsansprüche - auch im Lichte des Gesetzeszwecks, die Pflegestellenjugendämter zu entlasten, hingenommen hat.
34Über die direkt von § 89a Abs. 2 SGB VIII erfassten Fälle hinaus dürfte ein Durchgriff des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger entsprechend § 89a Abs. 2 SGB VIII auch dann zulässig sein, wenn ein anderer örtlicher Träger erst nachträglich infolge einer Änderung des für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts,
35vgl. die Frage, ob auch die Änderung anderer zuständigkeitsrelevanter Umstände ausreicht, offen lassend: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, EuG 2011, 143, juris,
36während der Gewährung einer Leistung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII fiktiv örtlich zuständig geworden wäre und aufgrund dessen gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII kostenerstattungspflichtig wird.
37Vgl. (nur) zu dieser Fallkonstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 S 1608/08 -, EuG 2011, 309, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420, juris.
38Der Senat muss diese Frage nicht abschließend entscheiden. Auch ein solcher Durchgriff entsprechend § 89a Abs. 2 SGB VIII setzt in Anwendung der oben angeführten Rechtsprechung des Senats voraus, dass zwischen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger und dem nachträglich fiktiv zuständig werdenden örtlichen Träger ein fiktives Kostenerstattungsverhältnis im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII besteht und der fiktive Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger diesem anderen örtlichen Träger zusteht. Führt daher auch die Änderung der zuständigkeitsrelevanten Umstände nach Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zu einem fiktiven Trägerwechsel, wird auch der Durchgriff auf den überörtlichen Träger entsprechend
39§ 89a Abs. 2 SGB VIII nicht eröffnet. So liegt der Fall jedoch hier.
40Es fehlt vorliegend sowohl an einem unmittelbar nach § 89a Abs. 1 SGB VIII als auch an einem nach § 89a Abs. 3 SGB VIII nachträglich erstattungspflichtig gewordenen anderen örtlichen Träger; die Beklagte war - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - sowohl vor als auch nach Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII immer der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe.
41Die jugendhilferechtliche örtliche Zuständigkeit für das Kind N. stellt sich - unter Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - wie folgt dar: Ab der Geburt des Kindes im Juli 1996 war die Beklagte, in deren Zuständigkeitsbereich die Kindeseltern jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, in Anwendung der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, ab der Anerkennung der Vaterschaft am 27. März 1997 nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII ist nach dem Grundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist der örtliche Träger zuständig in dessen Bereich beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Darauf, ob den Eltern auch das Personensorgerecht für das Kind zusteht, kommt es in diesem Zusammenhang (noch) nicht an.
42Ab Februar 1998, nämlich ab der Inhaftierung des Kindsvaters in der Justizvollzugsanstalt T. , war eine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindseltern nicht mehr möglich. Da diese Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts erkennbar nach Beginn der Leistung eingetreten ist, war die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII zu bestimmen.
43Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
44vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58, juris, und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, EuG 2011, 143, juris; auch: OVG NRW, Urteil vom 16. September 2010 - 12 A 1010/10 -,
45greift die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn nicht nur dann ein, wenn die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern, sondern auch dann, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
46Begründen die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger zuständig in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt nach Satz 2 die bisherige Zuständigkeit bestehen. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gilt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII entsprechend.
47Da im Zeitpunkt der Inhaftierung keinem der beiden Elternteile die Personensorge für das Kind N. zustand, blieb die bisherige Zuständigkeit der Beklagten bestehen. Daran hat sich - trotz der zwischenzeitlichen Ortswechsel der Eltern und dem Untertauchen der Mutter ab dem 31. Juli 1999 - bis zum Untertauchen auch des Kindesvaters am 18. Juni 2004 nichts geändert. Ab letztgenanntem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 SGB VIII vor. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistungen tatsächlich aufhält, vgl. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Die von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 führt zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf die zeitliche Ebene des Abs. 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil nach Leistungsbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben haben, dieser nicht feststellbar ist oder sie versterben, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimmt. Hatte das Kind in dem Zeitraum von sechs Monaten vor dieser Veränderung nie einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird der Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind im Zeitpunkt der Veränderung tatsächlich aufhält.
48Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86, Rn. 47ff., ebenso für § 86 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 32, a.A. für § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
49Nur eine solchermaßen entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII wird nach der Überzeugung des Senats dem Zweck gerecht, bei dem Wegfall der anderen Anknüpfungspunkte wie dem gewöhnlichen Aufenthalt der Elternteile und dem Personensorgerecht, auf den sachlich und örtlich naheliegenden Träger zuzugreifen.
50Dies zugrundegelegt richtete sich die örtliche Zuständigkeit in dem - streitgegenständlichen - Zeitraum ab dem 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in diesem Zeitpunkt. Dieser war bei seiner Pflegefamilie im Bereich der Beklagten.
51Diese Zuständigkeit blieb mit der anschließenden Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts (nur) des Kindsvaters im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bis zum Tode der Kindesmutter am 18. November 2005 in Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder das Personensorgerecht auf einen der Elternteile zurückübertragen worden, noch haben die Kindeseltern erneut einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Auch die tatbestandlichen Vorgaben des § 86 Abs. 4 SGB VIII lagen nicht (mehr) vor.
52Nach dem Ableben der Mutter richtete sich die örtliche Zuständigkeit entweder weiterhin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wonach, wenn nur ein Elternteil lebt, dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich ist. In beiden Fällen blieb es bei der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. In dem weiter noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007, in dem der Aufenthalt des Kindesvaters unbekannt war, bestimmte sich die Zuständigkeit wiederum nach § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII i.V.m § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VII analog nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor dem Untertauchen ihres Vaters, der immer noch im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet war.
53Nach alledem bedarf es einer abschließenden Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nicht, anhand welcher Kriterien der gewöhnliche Aufenthalt eines in einem Krankenhaus geborenen Kindes festgestellt wird.
54Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 89e Abs. 2 SGB VIII. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Die Kosten sind nach § 89e Abs. 2 SGB VIII von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein nach § 89e Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist.
55Im streitgegenständlichen Zeitraum lagen die Voraussetzungen des § 89e Abs. 2 SGB VIII ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil die Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, wie er hier gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII seit dem 11. Dezember 1998 maßgebend war, von § 89e SGB VIII schon nach seinem Wortlaut nach nicht erfasst ist.
56Selbst zugunsten der Beklagten unterstellt, ihr habe bis zum Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 2 SGB VIII zugestanden, wäre dieser ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII entfallen. Das Fortbestehen dieses Erstattungsanspruchs trotz Wegfalls des Anknüpfungspunkts des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern, eines Elternteils oder des Kindes hat das Gesetz - wie oben ausgeführt - nicht angeordnet.
57Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, infolge von Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nachträglich ein fiktiver Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 2 SGB VIII entstanden und sie könne diesen gemäß § 89a Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII gegen den Kläger geltend machen. Ungeachtet des Umstandes, dass es schon - wie oben dargestellt - an einem Kostenerstattungsverhältnis im Sinne des § 89 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VIII fehlte, handelte es sich bei einem solchen fiktiven Kostenerstattungsanspruch nach
58§ 89e Abs. 2 SGB VIII - sein Bestehen unterstellt - nicht, wie § 89a Abs. 2 SGB VIII verlangt, um einen Kostenerstattungsanspruch eines anderen örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger, sondern um einen eigenen Anspruch der Beklagten.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Die Revision wird zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vor. Die Revision kann zur Klärung des Bedeutungsgehalts der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII beitragen.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2012 - 5 B 33.2 (5 V 25.12) -.
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