Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2760/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 272.965,77 Euro festgesetzt.


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