Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 193/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2013 geändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. T. aus L. für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil seine Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenzhilfe vorliegen.
2Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Die Fachgerichte dürfen dabei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936, und vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748.
4Nach diesen Maßstäben beurteilt kann dem Kläger, der eine Ausbildung zum (KFZ‑)Mechatroniker absolviert und geltend macht, hierfür sei eine Fahrerlaubnis von Vorteil, nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Es bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob der Kläger nationale Identitätspapiere beschaffen kann. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, wird es auf die Frage ankommen, ob die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausreichen kann, den nach § 2 Abs. 6 StVG sowie § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen. Dem dürfte nicht zwingend der Umstand entgegenstehen, dass die persönlichen Daten nur auf den Angaben des Klägers beruhen. Zwar soll in diesem Fall grundsätzlich kein geeigneter Nachweis der Identität des den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellenden Bewerbers vorliegen.
5Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 21 Rn. 12.
6Es dürfte aber auch zu berücksichtigen sein, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen - was hier wohl nicht der Fall ist -, der Bewerber versuche die angegebene Identität zu wechseln oder diese zu verschleiern.
7Etwa VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007‑ 2 E 267/07 We -, juris, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2008 ‑ 7 K 2840/06 ‑, juris.
8Beide Verwaltungsgerichte weisen mit beachtlichen Gründen darauf hin, dass Zweck des Nachweises gemäß § 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV (vgl. auch § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) es sei, bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob der betreffende Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen könne, was dann nicht in Betracht komme, wenn dem Bewerber etwa unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden sei und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhalte oder wenn bereits Ungeeignetheitsfeststellungen vorlägen, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstünden.
9Vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 22. August 2011 ‑ 3 K 613/11.NW -, juris.
10Diese Frage hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Auch aus diesem Grund ist der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu beurteilen.
11Dem Kläger ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt B. T. beizuordnen, da es in dem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tatsachen- und Rechtsfragen geht, eine Vertretung des Klägers im Klageverfahren daher erforderlich ist.
12Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Ziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 1 BvR 81/00 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2000, 1936 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 569/01 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 2x
- § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 267/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2840/06 1x
- § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 613/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x