Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 1165/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2012 teilweise geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.        aus C.    beigeordnet, soweit die Klägerin sich gegen die Defizitfeststellungen im Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 wendet. Im Übrigen - soweit die Klägerin die Erteilung einer Approbation als Ärztin begehrt - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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