Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 856/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor bzw. sind (zum Teil) schon nicht hinreichend dargelegt worden.
31. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel liegen im Ergebnis nicht vor und werden insbesondere auch durch das Antragsvorbringen nicht geweckt.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Auslegung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) ausgegangen, welche den im Streit stehenden Anspruch nicht zu stützen vermag. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Trennungsgeldanspruch handelt es sich um einen umzugskostenrechtlichen Anspruch, denn das aus Anlass von Maßnahmen im Sinne des § 1 TGV zu gewährende Trennungsgeld beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 12 BUKG und der in seinem Absatz 4 enthaltenen Verordnungsermächtigung. Diesbezüglich ergibt sich im Wesentlichen bereits aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG, dass in den Fällen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld für die dem Berechtigten (u.a.) durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnortnach gewährt wird. § 12 BUKG – und namentlich dessen Absatz 1 – gibt insofern den Rahmen vor, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können. Die durch die Trennungsgeldverordnung ausformulierten Ansprüche sind folglich möglichst so auszulegen, dass sie sich innerhalb des durch die Grundnorm des § 12 Abs. 1 BUKG gesteckten Rahmens halten.
5Die vom Kläger vorgenommene, ihn begünstigende Auslegung von § 1 Abs. 2 TGV, wonach Trennungsgeld aus Anlass einer jeden Versetzung aus dienstlichen Gründen zu gewähren ist, sofern zugleich die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 TGV (u.a. Lage der Wohnung nicht im Einzugsbereich des neuen Dienstortes) gegeben sind, geht über die durch § 12 Abs. 1 BUKG intendierten Ansprüche hinaus. Diese Gesetzesnorm macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nicht für sämtliche Arten von Auslagen gewährt wird, die dem betroffenen Soldaten oder Beamten „aus Anlass“ einer (z.B.) Versetzung, also durch eine solche dienstliche Maßnahme kausal bedingt, entstehen. Vielmehr wird Trennungsgeld – auch aus den die Trennungsgeldleistung grundsätzlich eröffnenden Anlässen – schon ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs. 1 BUKG allein für solche notwendigen Auslagen gewährt, die dem Trennungsgeldberechtigten – in Gestalt von durch die dienstliche Maßnahme verursachten Mehrkosten – durch in der Norm abschließend bestimmte Umstände, nämlich durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen.
6Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19. September 2012 - 1 A 1174/12 -, juris, Rn. 3 = NRWE.
7Diese Voraussetzungen, die ihrerseits im Lichte der Grundintention des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auszulegen sind, allein solche Mehrbelastungen auszugleichen, welche der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind, sind jedoch hier nicht gegeben. So entfällt beim Kläger nach der Rückversetzung von C. nach L. gerade eine bis dahin womöglich unterhaltene getrennte Haushaltsführung. Der Kläger hat auch keine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort im Sinne des § 12 Abs. 1 BUKG beibehalten. Richtig ist zwar, dass der Kläger auch nach der angesprochenen Rückversetzung nach L. seinen Familienwohnsitz weiterhin in F. hat. Nach dem Bundesumzugskostengesetz sollen jedoch nur solche (notwendig entstehenden) Kosten erstattet werden, welche – der jeweils in Rede stehenden dienstlichen Maßnahme zurechenbar – zusätzlich auf den Soldaten oder Beamten zukommen; darauf hat der Sache nach auch das Verwaltungsgericht abgestellt (Entscheidungsabdruck, Seite 6 oben). Dies zielt, was – sprachlich freilich verunglückt – Mehrkosten für das „Beibehalten“ einer Wohnung betrifft, jedenfalls in erster Linie auf den Fall, dass der Betroffene – durch die Personalmaßnahme veranlasst – nunmehr zwei Wohnungen zu unterhalten hat. Das meint zum einen die bisherige Wohnung, die typischerweise in einem räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort liegt, und zum anderen eine mit Blick auf den neuen (hier indes wegen der Rückversetzung „alten“) Dienstort ausgewählte und hinzukommend unterhaltene (Zweit-)Wohnung. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten/Beamten verlangt bzw. es ihm jedenfalls zubilligt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten wie hier nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme aber die einzige Wohnung dar, unterscheidet sich die Sachlage von dieser Grundannahme wesentlich, denn für die weitere Unterhaltung dieser Wohnung fallen (jedenfalls unmittelbar) keine Mehrkosten an, welche der Betroffene nicht auch schon vor der Personalmaßnahme hatte. Das spricht (trotz des eher „offenen“ Gesetzeswortlauts) prinzipiell dagegen, dass auch in solchen Fällen das Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 BUKG erfüllt ist, wonach es um Auslagen gehen muss, die durch das Beibehalten der Wohnung entstehen.
8Vgl. (eher noch weitergehend) Beschluss des Senats vom 19. September 2012 – 1 A 1174/12 -, juris, Rn. 3 = NRWE; zur eigentlichen Zielrichtung der Regelung siehe auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im Öffentlichen Dienst, Lsbl., Stand: September 2013, § 12 BUKG Rn. 6 in Fn. 3.
9Aber selbst unterstellt, eine Zuordnung zum gesetzlichen Tatbestand „für die dem Berechtigten durch ... das Beibehalten der Wohnung ... am bisherigen Wohnort ... entstehenden notwendigen Auslagen“ wäre ggf. auch in Fällen der aktuellen Unterhaltung nur noch einer (bisher mit unterhaltenen) Wohnung möglich, etwa dann, wenn wesentlich durch die Lage dieser Wohnung mit bedingt aufgrund der dienstlichen Maßnahme erhöhte Folgekosten wie insbesondere Fahrtkosten entstehen, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis: Denn es könnte auch dann konsequenterweise nur um durch die dienstliche Maßnahme ausgelöste Mehrkosten gehen (siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV). Hier sind solche Mehrkosten aber nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach den örtlichen Verhältnissen und bestehenden Verkehrsverbindungen davon auszugehen, dass die nunmehrigen Fahrauslagen zwischen F. und L. hinter den hypothetisch anzusetzenden Fahrauslagen für die Strecke zwischen F. und C. sogar zurückbleiben.
10Da auch das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung nicht gegeben ist, liegen die durch die gesetzliche Grundlage alternativ vorgegebenen Anforderungen für die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer dienstlich veranlassten Versetzung damit insgesamt nicht vor.
11Die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung gegen das Ergebnis und die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Argumente können demgegenüber nicht überzeugen. Sie vermögen dabei auch die – jedenfalls gut vertretbare – Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage zu stellen.
12Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme rechtsfehlerfrei zwischen solchen Kosten unterschieden, die bei einer wertenden, nach der prägenden Ursache suchenden Betrachtung durch diese Maßnahme „dienstlich“ veranlasst worden sind, und solchen Kosten, die quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme angefallen und (im Schwerpunkt) der allgemeinen Lebensführung des Soldaten oder Beamten zuzurechnen sind. Hier seien die fraglichen Fahrtkosten nicht allein deswegen entstanden, weil der Kläger wieder von C. nach L. zurückversetzt worden ist, sondern in erster Linie (nach wie vor) deswegen, weil der Kläger den Wohnort F. aus persönlichen Gründen gewählt hat und er immer noch dort wohnt.
13Diese in der Sache gut nachvollziehbare Begründung wird zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger innerhalb seines Wohnorts einmal umgezogen ist. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Wohnungswechsel dienstliche Gründe gehabt hat. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ferner nicht ansatzweise dadurch erschüttern, dass der Kläger sie für „inhaltlich verfehlt“ bzw. „nicht angebracht“ hält. Denn im Rahmen der zugehörigen Darlegungen fehlt es an Argumenten, die diese Auffassung ausreichen stützen können. Das vom Kläger als „restriktiv“ bezeichnete Verständnis des § 1 TGV ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus deren Bezügen zu den Rechtsnormen und Grundgedanken des Bundesumzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie deren Zielrichtung. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen. Rechtsstaatliche Erwägungen schließen diese vom Kläger für falsch erachtete Auslegung nicht aus; gemessen am Gesamtsystem erkennbar beabsichtigte inhaltliche Begrenzungen von Ansprüchen müssen sich nicht stets unmittelbar aus dem Wortlaut einschlägiger (Einzel-)Vorschriften ergeben. Soweit die Argumentation des Klägers bei der Kritik der erstinstanzlichen Entscheidung an die Umzugskostenvergütung anknüpft, ist das nicht erkennbar zielführend, weil das Verwaltungsgericht darauf seine Argumentation nicht gestützt hat. Es hat insbesondere auch nicht § 7 Abs. 2 TGV angewendet. Die unbeschadet dessen vom Kläger angenommene (indizielle) Bedeutung jener Vorschrift für den vorliegenden Fall bzw. für die Auslegung der übrigen trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen erschließt sich nicht. Wenn ferner an einer Stelle der Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides der Begriff „Billigkeit“ verwendet wurde, handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des Gesetzes- und Verordnungsrechts deswegen sicherlich noch nicht um eine Entscheidung, die maßgeblich (nur) auf der Grundlage von Billigkeitserwägungen getroffen wurde. Der mit der Zulassungsbegründung schließlich noch angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht in einer Weise dargetan, die einen solchen Verstoß zumindest in Grundzügen nachvollziehbar machen würde. So wird etwa die angenommene Vergleichsgruppe nicht klar genug herausgearbeitet. Dessen bedürfte es aber, um nachvollziehen zu können, ob (und ggf. wonach) die Mitglieder jener Gruppe überhaupt anspruchsberechtigt sind. Auch in jenem Zusammenhang knüpft der Kläger im Übrigen wieder (mit) an Fragen der Umzugskostenvergütung an, deren Bezug zur tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht aufgezeigt wird.
142. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger hierzu angeführten Gründe zeigen solche Schwierigkeiten nicht schlüssig auf. Die sich hier stellenden Auslegungs- und sonstigen Rechtsfragen lassen sich – wie zuvor zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO näher aufgezeigt wurde – auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung unschwer lösen. Für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist demgegenüber nur dann Raum, wenn auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Ausgang des Rechtsstreits – etwa wegen der Komplexität der Tatsachenlage oder der betroffenen Rechtsfragen – bei summarischer Prüfung als offen erscheint, weil eine diesbezügliche Prognose nicht ohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren, sondern mit der erforderlichen Sicherheit erst in einem Berufungsverfahren getroffen werden kann. Ein solcher Fall ist hier aber wie gesagt nicht gegeben.
153. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
16Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage auszuformulieren. Ferner ist substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsfähig (entscheidungserheblich) und klärungsbedürftig gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
17Was die vom Kläger in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
18ob ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 TGV, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gegeben sind, ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller Umzugskostenvergütung für seinen Umzug zu einem Dienstort erhalten hat, zu dem er nunmehr zurückversetzt wurde,
19betrifft, ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht sämtlich genügt worden. Namentlich erläutert das Vorbringen nicht und lässt sich im Übrigen auch sonst nicht erkennen, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist und in dem angestrebten Berufungsverfahren von Bedeutung sein wird. Davon abgesehen enthält die Fragestellung mit dem Nebensatz, „wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gegeben sind“, eine Rechtsbedingung, der eine bestimmte Bewertung der (fallbezogenen) Rechtslage durch den Kläger zugrunde liegt. Wie oben unter 1. dieses Beschlusses ausgeführt wurde, vermag diese rechtliche Bewertung in der Sache aber nicht zu überzeugen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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