Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1478/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld gemäß § 12 PflG NRW zu gewähren, nicht vor, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass im vorliegenden Fall von einem unzumutbaren Nachteil in diesem Sinne nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände gegenüber dem Heimträger der Verlust seines Heimplatzes drohe, kann der Senat offenlassen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet.
11Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
13Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
14Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5).
15Nach Maßgabe dieser Regelungen deutet viel darauf hin, dass die Ehefrau des Antragstellers als alleinige Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks S.------weg 10 in M. über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW ausreicht. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011
17- 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; Urteil vom 25. Mai 2009
18- 12 A 2663/06 -, NWVBl. 2010, 76, juris.
19Der Umstand, dass der Antragsteller schon seit geraumer Zeit in einem Pflegeheim lebt, führt nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Denn die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006
21- 5 B 97.05 -, juris; Urteil vom 26. Januar 1995
22- 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 344, juris; OVG NRW,Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007
23- L 20 B 37/07 SO ER -, FEVS 59, 42, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 - 11 K 3672/12 -, juris,
24wofür hier nichts ersichtlich ist.
25Auf den zivilrechtlichen Güterstand, in dem die Eheleute leben, kommt es im gegebenen Kontext nicht an,
26vgl. entsprechend zum sozialhilferechtlichen Institut der Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, BSGE 100, 83, juris; in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R -, BSGE 105, 291, juris,
27so dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung einer Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Prüfung eines vom Antragstellers geltend gemachten Pflegewohngeldanspruchs nicht entgegensteht.
28Einiges deutet darauf hin, dass das Hausgrundstück der Ehefrau des Antragstellers nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII als - den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes - Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten sein könnte.
29Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
30Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278,juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 90 Rn. 44 und 50.
31Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
32Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die - von Antragstellerseite mit 119 m² angegebene - Wohnfläche der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte nicht unbeträchtlich über den bestehenden Bedarf hinausgehen dürfte.
33Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
34Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009
35- B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186, juris, und vom 7. November 2006
36- B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris.
37Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen.
38Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris.
39Demgemäß sind hier, da das Haus (nur) von der Ehefrau des Antragstellers und einem Sohn bewohnt wird, 40 m² von dem Ausgangswert (130 m²) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 m² ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um knapp 30 m² - also immerhin um fast ein Drittel der Bedarfsfläche - überschritten wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau sei „stark gehbehindert“, erschließt sich allein hieraus nicht, dass die Behinderung einen erhöhten Wohnflächenbedarf - auch im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG - begründen sollte.
40Im Rahmen der weiteren Würdigung der sach- und wertbezogenen Kriterien spricht ebenfalls eher für eine Unangemessenheit des Hausgrundstücks, dass der Kaufpreis für das Vertragsobjekt seinerzeit immerhin 383.940,00 DM, d. h. umgerechnet 196.305,40 Euro, betrug, das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus noch recht jungen Baujahrs ist (ausweislich des vorgelegten notariell beurkundeten Kaufvertrags mit dem Bauträger vom 5. Mai 1999 befand sich die Haushälfte bei Vertragsabschluss noch im Rohbau, so dass das fertiggestellte Gebäude gegenwärtig noch keine 15 Jahre alt ist), das Grundstück grundbuchlich lastenfrei ist und das Haus - weil, wie aus dem vorgelegten Grundriss hervorgeht, voll unterkellert - auch über Nutzflächen in nicht unerheblichem Umfang verfügt.
41Soweit andererseits zugunsten des Antragstellers etwa zu berücksichtigen ist, dass die mit 414 m² bezifferte Grundstücksfläche für sich gesehen nicht unangemessen sein dürfte, weil der nach üblicher Praxis einschlägige Grenzwert für den ländlichen Bereich bei 500 m² zu veranschlagen ist,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris, m. w. N.,
43fällt dies nicht derart ins Gewicht, dass bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Umfang und Tiefe nur summarisch möglichen und gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Faktoren Überwiegendes für eine Angemessenheit des Hausgrundstücks spräche. Eine weitergehende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
44Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens dürfte auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser - hier i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW entsprechend heranzuziehenden - Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
45Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
46Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.
47Dass die Ehefrau des Antragstellers einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es in der Hand hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks absehbar dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung des Antragstellers ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dabei mag dahinstehen, ob die Ehefrau des Antragstellers Aussicht darauf hat, ein solches Darlehen auf dem privatwirtschaftlichen Finanzmarkt zu erhalten; die vorgelegte Absage der T1. M. vom 15. Mai 2013 lässt allerdings offen, welches Darlehen konkret beantragt worden ist, und erscheint schon deshalb ungeeignet, eine Aussichtslosigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Jedenfalls kann sie, die Ehefrau, darauf verwiesen werden, dass ihr der Antragsgegner unter dem 3. Juli 2013 zur Finanzierung der Heimkosten mit Mitteln der Sozialhilfe einen Darlehensbescheid auf der Grundlage des § 91 SGB XII erteilt hat. Dass die Inanspruchnahme dieses Darlehens an unzumutbare Bedingungen geknüpft wäre, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Soweit sich die Ehefrau des Antragstellers wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht gehalten sieht, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu bestellen, ist dieser Beweggrund im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII unbeachtlich; der Güterstand, auf den es, wie dargelegt, bei der Frage des Vermögenseinsatzes generell nicht ankommt, trägt nichts zu einer Atypik des Sachverhalts bei. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich für den im Haus der Ehefrau lebenden Sohn ebenso wenig eine unbillige Belastung ab. Auch der weiter angesprochene Aspekt der eigenen Altersversorgung der Eigentümerin dürfte einen Härtefall nach derzeitigem Sachstand nicht rechtfertigen, weil ihr auch unter Berücksichtigung des Umfangs der hier in Rede stehenden dinglichen Sicherung der weit überwiegende Teil des durch den Grundbesitz verkörperten Vermögenswerts verbleibt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei einer (künftigen) wesentlichen Ausweitung des Darlehens- und Sicherungsumfangs anders zu beurteilen sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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