Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1338/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
6In dem Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von Trennungsgeld für den Kläger aus Anlass einer Versetzung im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit sie unterlegen ist, hat (nur) die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Was sie insoweit zur Begründung vorbringt, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil in dem oben genannten Sinne nicht zu begründen.
7Soweit die Beklagte unter Punkt I.1. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 21. Juni 2012 darauf hinweist, dass dem Kläger aus Anlass der in Rede stehenden Versetzung Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und es sich hierbei um einen rein begünstigenden Verwaltungsakts handele, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es fehlt an jeglichen Erläuterungen dazu, welche Relevanz diese Umstände dafür haben (sollen), dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld im Ergebnis nicht zustehe. Solcher Erläuterungen hätte es hier insbesondere auch in Anbetracht dessen bedurft, dass das Verwaltungsgericht der Klage allein in Bezug auf einen Zeitraum stattgegeben hat, hinsichtlich dessen die Beklagte die Umzugskostenvergütungszusage mit Bescheid vom 7. Mai 2009 (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen hatte. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs hängt unbeschadet dessen, dass er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erging, nicht davon ab, ob der Kläger (und damalige Beschwerdeführer) ein subjektives Recht auf eine entsprechende Bescheidung in der Sache gehabt hat.
8Die Beklagte macht weiter geltend (Punkt I.2. ihrer Antragsbegründung), dem Anspruch auf Trennungsgeld stehe entgegen, dass der Kläger den betreffenden Antrag – was als solches unstreitig ist – nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) gestellt habe. Sie könne sich auf dieses Fristversäumnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch berufen, weil kein qualifiziertes Fehlverhalten angenommen werden könne. Die dem Kläger zuteil gewordene Beratung sei zutreffend und angemessen gewesen. Die Anforderungen, welche das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gestellt habe, überspannten demgegenüber das aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Verhalten. Hiermit vermag der Zulassungsantrag ebenfalls nicht durchzudringen.
9Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang sinngemäß dahin argumentiert, der Kläger habe, da ihm selbst entsprechende Kenntnisse fehlten, bei mehreren zuständigen Bediensteten der Beklagten zielgerichtet um eine Beratung nachgesucht und dabei „sein Problem“ geschildert. Deshalb gehe es hier nicht darum, ob und ggf. inwieweit aus der Fürsorgepflicht allgemeine Hinweispflichten des Dienstherrn herzuleiten seien, sondern der Kläger habe auf seine fallbezogene Nachfrage eine richtige und vollständige Auskunft erwarten können. Eine solche habe er hier aber nicht erhalten, weil sich die Auskunft gebenden Personen darauf beschränkt hätten mitzuteilen, dass er unter keinen Umständen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es sei dabei insbesondere versäumt worden, den Kläger naheliegenderweise auch darauf hinzuweisen, wie er seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist noch hätte realisieren können, etwa durch rechtzeitige Einleitung von rechtlichen Schritten zur Beseitigung der ausschließlich aufgrund von Versäumnissen von Mitarbeitern der Beklagten erlasswidrig erteilten Umzugskostenvergütungszugsage, welche der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand. Die insofern defizitär und deshalb fehlerhaft erteilte Auskunft, auf die der Kläger vertraut habe, habe diesen letztlich davon abgehalten, sein Problem noch fristgerecht zu lösen.
10Diese nachvollziehbar an den Umständen des Einzelfalles orientierten Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie sind zumindest gut vertretbar. Das schließt die vom Verwaltungsgericht gezogene Konsequenz, die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der in Rede stehenden Ausschlussfrist sei als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, ebenfalls mit ein. Das Beklagtenvorbringen, wegen des Gewichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit könne die Berufung auf Ausschlussfristen den Behörden nur „in einem sehr beschränkten Maße“ aus Gründen von Treu und Glauben versagt sein, verdeutlicht nicht, dass und warum hier ein solcher Ausnahmefall auszuschließen wäre. Darauf, ob – wie weiter vorgetragen – der Kläger bei den geführten Gesprächen gerade zu der Möglichkeit einer Beseitigung der Rechtswirkungen der Umzugskostenzusage konkrete Fragen gestellt hat, dürfte es nicht wesentlich ankommen. Vielmehr geht es im Kern darum, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des ihm nach den Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermittelten (Gesamt-)Eindrucks, ein Anspruch auf Trennungsgeld lasse sich in seinem Fall unter keinen Umständen realisieren, lebensnah davon abgesehen hat, einem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV fristgerechten Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. Auf dieser Grundlage kann sich die Beklagte auf das in Rede stehende Fristversäumnis im Ergebnis nicht berufen, weil sie es in beachtlicher Weise mitverursacht hat.
11Das Vorbringen der Beklagten unter Punkt I.3. der Antragsbegründung verfehlt im Wesentlichen schon die Darlegungsanforderungen, weil seine rechtliche Bedeutsamkeit für die Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt wird. Die Beklagte behandelt in diesem Zusammenhang das Merkmal der Umzugswilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TGV und macht hierzu geltend, der Kläger habe von Anfang an nicht umziehen wollen. Damit ist ein Tatbestandsmerkmal angesprochen, welches ausschließlich Fälle betrifft, in denen Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung beansprucht wird. Hier hat das Verwaltungsgericht der Klage jedoch nur bezogen auf einen Zeitraum stattgegeben (und ist auch nur dieser Zeitraum Gegenstand des Zulassungsantrags), in dem als Folge des erklärten Widerrufs die Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage beseitigt war. Angesichts dessen könnte ein Trennungsgeldanspruch für diesen Zeitraum (ggf. auch erstmals) neu begründet gewesen sein, jedenfalls dann, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist (arg. § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 TGV).
12Vgl. dazu, dass in einem solchen Falle Trennungsgeld so zu gewähren ist, als wäre die Zusage nicht erteilt worden, also ohne Anwendung der speziellen Voraussetzungen nach § 2 TGV: Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattausgabe (Stand: Februar 2013), Teil B, Anm. 60 zu § 2 TGV (Seite 304/11); ferner VG Stade, Urteil vom 9. Januar 2003 – 3 A 335/01 -, juris, Rn. 20. Das Urteil des OVG NRW vom 18. März 1998 – 12 A 2504/96 –, juris, betrifft den Widerruf einer Umzugskostenvergütungszusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
13Damit setzt sich die Beklagte im Rahmen der Ausführungen zu I.3. nicht auseinander. Das betrifft namentlich auch die Frage, ob eine Umzugswilligkeit des Klägers selbst dann vorauszusetzen wäre, wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TVG als zutreffend erweisen würde. Sollte die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang zugleich ein weiteres Argument für ihre Auffassung anbringen wollen, es habe keine Fehlberatung des Klägers zu dem Nichtbestehen eines Trennungsgeldanspruchs vorgelegen, weil dieser auch schon während der Zeit der Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage nicht habe umziehen wollen, bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Rechtsproblematik der Fehlberatung hier gerade auch daran anknüpft, ob aufgrund der besonderen Umstände des Falles der Kläger zugleich auch auf Möglichkeiten einer Beseitigung der Wirkung der Umzugskostenvergütungszusage hätte hingewiesen werden müssen. Des Weiteren geht die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang auch nicht auf die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils mitgeteilten Umstände ein, das Heeresamt habe mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in X. im Einzugsbereich seiner Dienststelle in L. liege; ferner habe das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit Bescheid vom 6. November 20067 bestätigt, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe, die im räumlichen Einzugsbereich (richtig wohl: räumlichen Zusammenhang) zu seiner Dienststelle liege. Warum es dem Kläger gleichwohl zumutbar abzuverlangen gewesen sein soll, von X. direkt an seinen Dienstort L. oder wenigstens in das (engere) Einzugsgebiet dieser Stadt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG umzuziehen, zeigt das Antragsvorbringen nicht auf.
14Schließlich rügt die Beklagte unter Punkt I.4. ihres Zulassungsvorbringens die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV durch das Verwaltungsgericht. Dieses habe ohne jede Begründung den Antrag des Klägers einem solchen nach § 51 VwVfG gleichgestellt. Es habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, dass § 51 VwVfG Entscheidungen nur zu Gunsten des Betroffenen ermögliche; in der hier vorliegenden Aufhebung eines rein begünstigenden Verwaltungsakts liege jedoch eine Entscheidung zu dessen Nachteil. Der in Rede stehende Beschwerdebescheid habe dies verkannt. Er sei demzufolge rechtswidrig; richtigerweise hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.
15Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die ins Feld geführten Argumente beziehen sich dabei weitgehend auf Umstände, auf die es nach der den Maßstab vorgebenden Norm des § 2 Abs. 4 TGV für die Entscheidung nicht ankommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat die Abgrenzung maßgeblich danach zu erfolgen, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben (also widerrufen oder zurückgenommen) wird. Daran fehlt es eindeutig dann, wenn eine solche Aufhebung durch die Verwaltung in einem Rechtsbehelfsverfahren, d.h. als dessen Bestandteil, namentlich als Regelungsinhalt der dieses Verfahren abschließenden Entscheidung, erfolgt. So geschah es aber hier. Denn der Widerruf ist in dem Beschwerdebescheid vom 7. Mai 2009 erfolgt. Dass ein Beschwerdebescheid eine Entscheidung „in“ einem Rechtsbehelfsverfahren ist, unterliegt dabei keinem Zweifel.
16Vgl. zur Abgrenzung etwa VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 – RO 9 K 98.1673 –, juris, Rn. 23: Nicht ausreichend ist, dass ein Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage rein zeitlich während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens ausgesprochen wird.
17Die Fassung des § 2 Abs. 4 TGV gibt ferner keinen Anhalt dafür, dass der Begriff „Rechtsbehelfsverfahren“ dort in einem einschränkenden Sinn verstanden werden müsste, etwa dahin, dass ausschließlich unmittelbar auf eine Anfechtung der Umzugskostenvergütungszusage gerichtete Rechtsbehelfe erfasst werden sollen. Gerade der von der Beklagten betonte Umstand, dass die Umzugskostenzusage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein rein begünstigender Verwaltungsakt eingestuft wurde, legt solches ebenfalls nicht nahe, da die der Vorschrift wesentlich zugrunde liegende Unterscheidung von Aufhebungen innerhalb und außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren dann nahezu völlig leer liefe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Übrigen (unter Beifügung von Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchaus näher begründet, warum es der Auffassung ist, auch Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fielen bei dem im vorliegenden Zusammenhang– ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB – gebotenen weiten Verständnis noch mit unter den Begriff „Rechtsbehelf“. Mit diesen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der angeblich fehlenden Begründung dafür, warum der vom Kläger gestellte Antrag einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichzustellen sei, bedurfte es nicht. Denn der Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2008, auf den sich das nachfolgende Beschwerdeverfahren bezieht, dürfte der Sache nach jedenfalls als Antrag nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu bewerten sein (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne als im Ermessen stehende Entscheidung).
18Vgl. dazu, dass über den unmittelbaren, lediglich § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG benennenden Wortlaut hinaus § 51 Abs. 5 VwVfG verbreitet als Verweisung auch auf die nachfolgenden Absätze der genannten Vorschriften begriffen wird, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51 Rn. 50, m.w.N.
19Warum die jeweiligen Fallgruppen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einerseits und § 51 Abs. 5 VwVfG andererseits) hinsichtlich der hier interessierenden Auslegungsfrage zu § 2 Abs. 4 TGV unterschiedlich zu behandeln sein sollten, zeigt die Beklagte nicht auf.
20Für die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV ist es letztlich auch unerheblich, ob die in einem Rechtsbehelfsverfahren im Sinne der vorgenannten Vorschrift ergangene Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Entscheidend ist vielmehr die (fortbestehende) Wirksamkeit dieser Entscheidung. An dieser ist vorliegend aber nicht zu zweifeln; Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darauf, ob der Beschwerdebescheid – wie von der Beklagten geltend gemacht – (einfach nur) rechtswidrig ist, weil der Kläger infolge des rein begünstigenden Charakters des Verwaltungsakts kein subjektives Recht auf den im Rahmen der Beschwerdeentscheidung erfolgten Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage – und damit zugleich auf eine Stattgabe der Beschwerde – gehabt haben mag, kommt es nicht an.
212. Der in der Zulassungsbegründungsschrift außerdem benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
22Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
23Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
24Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
25Diesen Anforderungen trägt das Antragsvorbringen nicht Rechnung. So werden schon nicht bestimmte abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen zueinander in Beziehung gesetzt, sondern der Sache nach wird lediglich allgemein ein Rechtsanwendungsfehler – nämlich die Nichtbeachtung der von der Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 9. Januar 1989 (6 C 46.87) in dem Urteil des Verwaltungsgerichts – geltend gemacht. Dafür, dass das erstinstanzliche Gericht prinzipiell von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abweichen wollte, die Zusage der Umzugskostenvergütung sei als ein rein begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren, geben weder das Zulassungsvorbringen noch die Begründung jener Entscheidung selbst einen genügenden Anhalt. Auf der Grundlage der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift könnte das Verwaltungsgericht ebenso gut die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verkannt oder fehlerhaft angewendet haben. Abstrakte Rechtssätze zu jener Vorschrift sind aber nicht Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Passagen der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
26Im Übrigen wird man nicht ernsthaft in Abrede stellen können, dass die Aufhebung der Umzugsvergütungszusage für den Kläger (zumal wenn man bei diesem eine fehlende Umzugswilligkeit unterstellt) wegen der rechtlichen Folgewirkungen für den Trennungsgeldbezug im Sinne der Aussicht auf einen konkreten finanziellen Vorteil jedenfalls faktisch eine „günstige Entscheidung“ darstellen bzw. von diesem zumindest als eine solche empfunden würde. Was sich daraus ggf. für die Anwendung des § 51 VwVfG bzw. der §§ 48, 49 VwVfG ergibt, bedarf allerdings aus Anlass des vorliegenden Berufungszulassungsverfahrens auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für die auf Trennungsgeld gerichtete Klage (siehe oben unter 1.) keiner näheren Befassung.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich das zweitinstanzliche Verfahren nur auf den Anspruchszeitraum vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 bezieht.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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