Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 182/14
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
G r ü n d e:
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
3Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar. Das Verwaltungsgericht hat mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Anordnung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen auf die Stelle Nr. 351.306 rückgängig zu machen, eine Zwischenentscheidung getroffen, die als prozessleitende Anordnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO einzustufen ist. Im Vordergrund steht bei einer solchen Zwischenentscheidung, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthält, der verfahrensleitende Charakter der Anordnung. Obgleich mit ihr regelmäßig auch zeitlich befristete Regelungen in der Sache getroffen werden, liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Sie ermöglicht insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen und dient damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung.
4Vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998
5- 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 – 8 S 184.97 –, NVwZ-RR 1999, 212; Hess VGH, Beschluss vom 23. August 1994 – 1 TG 2086/94 –, NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2013, § 146 Rdnr. 11a; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – 1 B 1411/12 – und vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, jeweils nrwe.de.
6Die Antragsgegnerin geht fehl, wenn sie meint, es handele sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden Eilverfahren, sondern um eine abschließende Entscheidung in einem selbstständigen Verfahren über einen weiteren, bezüglich eines anderen Dienstpostens (Nr. 351.206) gestellten Antrag. Mit dieser Sichtweise lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizontes (vgl. §§ 133, 157 BGB) allein als Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren verstanden werden kann. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung im Betreff des Beschlusses („hier: Zwischenentscheidung“) sowie aus den Gründen des Beschlusses, in denen die Entscheidung ebenfalls als Zwischenentscheidung bezeichnet ist und die sich ausschließlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zwischenentscheidung verhalten. Allein der Umstand, dass die der Antragsgegnerin mit der Zwischenentscheidung aufgegebene Verpflichtung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen rückgängig zu machen, einen anderen Dienstposten betrifft, ändert daher nichts am Charakter der angefochtenen Entscheidung.
7Obgleich es mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde darauf nicht mehr darauf ankommt, sei angemerkt, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Notsituation bei der Aufgabenerfüllung im Schulbereich, die eine umgehende Besetzung der Stelle Nr. 351.306 als ermessensgerecht erscheinen lasse, nicht nachvollziehbar ist. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Besetzung dieser Stelle untersagt, sondern lediglich angeordnet, die Umsetzung der Beigeladenen auf diese Stelle rückgängig zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Anordnung steht damit einer Besetzung der Stelle mit einem anderen Mitarbeiter als der Beigeladenen nicht entgegen, so dass auch für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung nichts ersichtlich ist.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 TG 2086/94 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1411/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1631/08 1x (nicht zugeordnet)