Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1202/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Oktober 2013 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M.       aus C.      beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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