Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 232/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 34.997,46 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 35.032,80 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in dem in Bezug genommenen Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2013 darauf gestützt, dass die Dienstgeschäfte auch von einem Nachfolger weitergeführt werden könnten und damit in der Sache geltend gemacht, dass ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft X. nicht erforderlich sei.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die von der Beschwerde benannten Gegebenheiten, aus denen sie ein dienstliches Interesse für ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris.
11Sie stützt ihre gegenteilige Auffassung im Kern auf den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013, wonach ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts „angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“ im dienstlichen Interesse liege. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Antragstellers trage dieser Problematik – gegenüber der Nachbesetzung der Stelle mit einem auf diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalt - angemessener Rechnung. Damit allein ist ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Generalstaatsanwalt in E. zu dem angeführten Bericht unter dem 10. September 2013 ausgeführt hat, dass bereits veranlasst sei, der Staatsanwaltschaft X. aufgrund der absehbaren Personal- und Geschäftslage in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen, und dass darüber hinaus geeignete Kandidaten für die Besetzung der durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand frei werdenden Stelle zur Verfügung stünden.
12Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Hinweis auf den angeführten Bericht vom 3. September 2013 geltend, der Antragsteller nehme „die in Brandsachen oft umfangreichen und schwierigen Sitzungen“ regelmäßig selbst wahr. Damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der von ihm angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde liegen. Denn nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013 bearbeitet der Antragsteller keine „spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren“, die einer Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Auch nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 3. September 2013 umfasst sein Dezernat im erheblichen Umfang allgemeine Strafsachen. Letzterer hatte im Übrigen bereits in seinem Bericht vom 12. April 2011 ausgeführt, dass im Dezernat des Antragstellers „insbesondere außergewöhnlich große Umfangsverfahren, die eine kontinuierliche Weiterbearbeitung durch einen Dezernenten nahelegen, (…) nicht vorhanden“ seien. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass sich diese Umstände in erheblicher Weise geändert haben könnten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
13Auch der Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2014, 6 B 1370/13, vermag im Streitfall ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers nicht zu begründen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange für das dienstliche Interesse maßgebend sind. Es besteht vielmehr auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange - wie etwa die Absicherung des Personalbedarfes - die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen. Solche Belange hat das Beschwerdevorbringen indes nicht näher aufgezeigt. Es erschöpft sich im Kern in dem pauschalen Vortrag, dass ein „Verbleib des Antragstellers im Dienst notwendig“ sei, weil „in Anbetracht der hohen Spezialisierung des Arbeitsgebiets“ davon auszugehen sei, „dass bei einer Übergabe an einen Nachfolger des Antragstellers entsprechende Reibungsverluste entstehen werden“. Allein der Umstand, dass das Ausscheiden des Antragstellers als insbesondere im Bereich der Brandschutzdelikte erfahrenen Beamten unter Umständen zu einem „Reibungsverlust“ führt, lässt die Entscheidung des Antragsgegners, das Dezernat von einem Nachfolger weiterbearbeiten zu lassen, aus den bereits angeführten Gründen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass eine Neubesetzung unterbleibt, besteht angesichts des Berichts des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013, auf den das beklagte Land seine Antragserwiderung vom 2. Dezember 2013 gestützt hat, nicht.
14Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2015 hinauszuschieben, bereits der zwischen den Beteiligten in dem Verfahren 13 K 5150/11 geschlossene gerichtliche Vergleich entgegensteht. Hierfür spricht, dass sich das beklagte Land in dem Vergleich dazu verpflichtet hat, über den entsprechenden Antrag des Antragstellers erneut zu entscheiden, „soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht“ (Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs), und der Antragsteller damit „sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt“ angesehen hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Jedenfalls der Wortlaut dieses Vergleichs deutet darauf hin, dass der Antragsteller darauf verzichtet hat, seinen klageweise geltend gemachten Anspruch (Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis Ende März 2015), soweit es den über den 31. März 2014 hinausgehenden Zeitraum betrifft, weiterzuverfolgen. Unabhängig hiervon ist jedenfalls die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, der Vergleich habe einen „Vertrauenstatbestand“ in dem Sinne geschaffen, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 auf der Grundlage der „alten Rechtslage“ entschieden wird. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, auf den Seiten 5 und 6 des Urteilsabdrucks das Notwendige ausgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach diesen Vorschriften beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, und wenn das Verfahren – wie hier – den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft. Für das erstinstanzliche Verfahren war danach der Streitwert auf 34.997,46 Euro (6 x 5.832,91 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 199,80 Euro Amtszulage) festzusetzen. Dieser Streitwert war für das Beschwerdeverfahren zu erhöhen. Denn der Landesgesetzgeber hat die Amtszulage ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 vom Hundert auf 205,69 Euro erhöht (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1c des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen). Der letztgenannte Betrag, der im Streitfall zu einem Gebührensprung führt, ist für die Festsetzung des Streitwertes für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 40 GKG maßgebend, weil der Antragsteller das Beschwerdeverfahren am 18. Februar 2014 und damit nach Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes eingeleitet hat. Für das Beschwerdeverfahren war der Streitwert danach auf 35.032,80 Euro (6 x 5.838,80 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 205,69 Euro Amtszulage) festzusetzen.
17Von einer Reduzierung dieser Streitwerte hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris, Rdn. 24; und vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rdn. 25.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 8553/13 1x
- 6 B 1324/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1370/13 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 32 2x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1370/13 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 146 1x
- 13 K 8553/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 5150/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 522/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1065/13 2x (nicht zugeordnet)