Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 148/14

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der Abiturprüfung für Externe im Jahre 2014 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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