Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2489/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.318,80 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor.
41. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, hat er den Darlegungserfordernissen schon insofern nicht genügt, als er die aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ausformuliert (und auch sonst nicht klar genug bezeichnet) hat. Das insofern erforderliche präzise Aufzeigen des Bezugspunkts einer Grundsatzrüge wird nicht dadurch geleistet, dass eine solche Rüge wie hier lediglich ganz allgemein „hinsichtlich jeder einzelnen vom Verwaltungsgericht angeführten Norm bzw. Argumentation, die das gefundene Ergebnis stützen soll“ erhoben wird (vgl. Seite 2 unten der Antragsbegründungsschrift vom 3. Dezember 2012). Denn es soll nicht Sache des angerufenen Gerichts sein, sich aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils oder auch aus einer im Stil einer Berufungsbegründung abgefassten Begründung eines Berufungszulassungsantrags die maßgeblichen Inhalte selbst herauszusuchen. Was einen insofern unzureichenden Pauschalverweis auf sämtliche Argumentationsansätze des Verwaltungsgerichts betrifft, fehlt es hier darüber hinaus an (daran orientiert) hinreichenden Ausführungen dazu, ob und inwiefern alle diese Ansätze rechtsgrundsätzliche Fragen berühren. Dazu reicht es insbesondere nicht, lediglich wie geschehen darauf hinzuweisen, dass „die hier aufgeworfene Rechtsfrage“ (welche?) „Auswirkungen auf alle nach § 11 SUV beurlaubten Sanitätsoffiziersanwärter“ habe (Seite 2 der Antragsbegründungsschrift, zweitletzte Zeile). Denn das erschöpft sich der Sache nach in einem allgemeinen Hinweis auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Rechtsstreits an sich. Die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage wird auf diese Weise aber nicht aufgezeigt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem, wenn sich die aufgeworfene Frage – sei es bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts bzw. bei Anwendung der übrigen anerkannten Auslegungsmethoden, sei es auf der Basis bereits vorliegender höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung – ohne Weiteres beantworten lässt. Solches wäre hier – das kommt zu dem Darlegungsmangel hinzu – in der Sache anzunehmen (auf der Grundlage der Rechtsausführungen unter 3. dieses Beschlusses).
52. Das Zulassungsvorbringen zeigt ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dass sich etwa bezogen auf die Systematik der Regelungen in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Soldatengesetz (SG) „schwierige“ Rechtsfragen ergeben würden, wird vom Kläger lediglich behauptet. Für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats aber nur dann Raum, wenn die geltend gemachten Schwierigkeiten die Prognose stützen, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei summarischer Prüfung als offen erscheint, also eine nähere Klärung nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen kann.
6Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 –, n.v., m.w.N.
7Eine solche Prognose ist hier indes nicht gerechtfertigt, wie sich der Sache nach entsprechend aus den nachfolgenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel ergibt.
83. Es bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
9Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
10In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
11Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Reisekostenvergütung. Der Kläger ist ein Soldat auf Zeit, welcher als Sanitätsoffizier-Anwärter gemäß § 11 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) unter Wegfall der Geld und Sachbezüge zum Studium der Pharmazie und nachfolgend der Lebensmittelchemie beurlaubt war. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Lebensmittelchemiker, die mit dem zweiten Staatsexamen abschließt, hatte er nach dem Hochschulstudium ein 12-monatiges Praktikum (praktisches Jahr) zu absolvieren, währenddessen er weiterhin beurlaubt war und – wie schon während seines Studiums an der Universität C. – ein Ausbildungsgeld erhielt. Das praktische Jahr war in mehrere Stationen mit unterschiedlichen Ausbildungsstätten unterteilt. Die Kosten, die für die Fahrten zu diesen Ausbildungsstätten entstanden sind, möchte der Kläger als Gegenstand dieses Verfahrens von der Beklagten nach Maßgabe des Reisekostenrechts erstattet erhalten.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern deswegen abgewiesen, weil das Bundesreisekostengesetz auf den Kläger, was die Zeit seiner Beurlaubung betrifft, keine Anwendung gefunden habe. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen des § 3 BRKG nicht vorgelegen, weil es nicht um dienstlich veranlasste und von der Beklagten angeordnete oder genehmigte Reisen gegangen sei. Was der Kläger dagegen im Berufungszulassungsverfahren vorbringt, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil in dem oben genannten Sinne nicht zu begründen.
13Das Antragsvorbringen stellt nicht schlüssig und mit gewichtigen, in einem Berufungsverfahren näher überdenkenswerten Argumenten in Frage, dass § 30 Abs. 2 SG für die nach § 11 SUV beurlaubten Sanitätsoffizier‑Anwärter eine prinzipiell abschließende Sonderregelung im Verhältnis zu der Grundregelung in § 30 Abs. 1 SG enthält. Das betrifft nach zutreffender Auslegung nicht nur den Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, sondern auch etwa hinzutretende sonstige Leistungen wie namentlich die hier interessierende Erstattung von Reisekosten.
14Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG, welcher diejenigen Leistungen, die die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubten Sanitätsoffizier-Anwärter – als eine besondere Gruppe von Soldaten – (weiterhin) erhalten, enumerativ benennt, gibt keinen Anhalt dafür, dass es sich bei dem dortigen Leistungskatalog nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Es gibt in der sprachlichen Fassung insbesondere keinen positiven Hinweis in die Richtung, dass den Sanitätsoffizier-Anwärtern abgesehen von Geld- und Sachbezügen alle anderen Leistungen, die Soldaten üblicherweise erhalten (vgl. § 30 Abs. 1 SG), auch in dem Beurlaubungszeitraum automatisch weiter zustehen sollen. Denn die Sondervorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG beschränkt sich erkennbar nicht auf die Regelung solcher Leistungen, die unmittelbar an die Stelle von Geld- und/oder Sachbezügen treten, wie vielleicht für das Ausbildungsgeld noch angenommen werden kann. Sie thematisieren vielmehr auch sonstige Leistungen, und zwar gerade solche mit Erstattungscharakter. Das zeigt auffällig die Einbeziehung der Erstattung von Studienbeiträgen oder Studiengebühren in den Katalog nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SG. Dass die einer solchen Erstattung in gewisser Hinsicht sachverwandte Erstattung von Reisekosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte demgegenüber keine Erwähnung gefunden hat, deutet darauf hin, dass diese Leistung den beurlaubten Sanitätsoffizier-Anwärtern eben nicht gewährt werden soll.
15Nimmt man die systematische Auslegung hinzu, so spricht erst recht vieles, wenn nicht alles dafür, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 SG keine bloße Teilregelung in Gestalt von den beurlaubten Sanitätsoffizier-Anwärtern (zusätzlich) zustehenden besonderen Leistungen enthält, zu denen darüber hinaus – Geld- und Sachbezüge ausgenommen – noch die weiteren Leistungen treten würden, welche Soldaten von ihrem Dienstherrn nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 SG allgemein erhalten wie etwa die Reise- und Umzugskostenvergütung. Denn die Absätze 1 und 2 des § 30 SG sind ohne Zweifel gesetzessystematisch aufeinander bezogen. Der Absatz 1 enthält die allgemein zur Anwendung kommende Grundregel, Absatz 2 eine bereichsmäßige Sonderregelung für einen begrenzten Personenkreis (Sanitätsoffizier-Anwärter) in einer zudem besonderen Situation (Beurlaubung zum Studium). Bezieht aber bei einem in dieser Weise klar gegebenen systematischen Zusammenhang – wie hier geschehen – die Grundregel des § 30 Abs. 1 Satz 1 SG auch solche Leistungen in den benannten Leistungskatalog ein, auf die schon nach Maßgabe der sachbezogen einschlägigen besonderen Leistungsgesetze prinzipiell auch Soldaten Anspruch haben (wie etwa im Reise- und Umzugskostenrecht), geschieht solches bei der speziellen Parallelnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG aber offensichtlich nicht, so ist dies bemerkenswert. Es weist in der Gegenüberstellung deutlich darauf hin, dass in dem im Absatz 2 behandelten Sonderfall derartige Leistungen nicht gewährt werden sollen, sich der Leistungsumfang vielmehr darauf beschränkt, was unmittelbar in § 30 Abs. 2 SG – als „lex specialis“ – ausdrücklich angesprochen ist. Bestätigt wird dies mittelbar auch dadurch, dass etwa die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowohl in § 30 Abs. 1 als auch Abs. 2 SG besonders erwähnt wird.
16Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der gesetzessystematischen Auslegung ergänzend noch andere Vorschriften wie § 81a SVG und § 16 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) i.V.m. § 9 SVG in den Blick genommen hat, soll damit lediglich belegt werden, dass in Vorschriften des jeweiligen Fachrechts ebenfalls zugrunde gelegt wird, dass ohne Bezüge beurlaubte Soldaten bzw. Beamte nicht schon regelmäßig, sondern nur in eng begrenzten Sonderfällen (z.B. Wehrdienstbeschädigung, spezielle Arten bzw. Zweckrichtungen der Beurlaubung) und zum Teil auch nur unter weiteren Einschränkungen (Ermessensregelung) Anspruch auf Versorgung bzw. Umzugs- oder Reisekosten haben. Diesen Umstand als solchen hat das Antragsvorbringen des Klägers nicht zu erschüttern vermocht. Ein Widerspruch zu dem hier zuvor angenommenen grundsätzlich abschließenden Charakter der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 2 SG ergibt sich daraus im Übrigen nicht. Denn dieser schließt es nicht schlechterdings aus, dass das einschlägige Fachrecht Leistungen, welche § 30 Abs. 2 SG nicht ausdrücklich benennt, ausnahmsweise auch beurlaubten Soldaten/Beamten – und abhängig von der Auslegung jener Sonderregelungen unter Umständen auch den Sanitätsoffizier-Anwärtern i.S.v. § 11 SUV – zuerkennt. Der prinzipiell leistungsbegrenzende Charakter des § 30 Abs. 2 SG wird dadurch nicht wesentlich berührt.
17Ist ein Soldat wie in den Fällen des § 11 Satz 1 SUV in seinem Dienstverhältnis ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt, so ist die Rechtsbeziehung zu seinem Dienstherrn jedenfalls gelockert. Es wäre insofern nicht von vornherein sinn- oder zweckwidrig, den Kreis auch sonstiger vom Dienstherrn seinen Soldaten gegenüber zu erbringender Leistungen in einer Sondernorm wie hier § 30 Abs. 2 Satz 1 SG abweichend vom Regelfall auszugestalten und zu begrenzen. Dass solches zugleich dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entsprochen hat, wird aus der Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung des § 30 Abs. 2 SG deutlich. Erstmals mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 wurde – zusätzlich zu dem Ausbildungsgeld, aus dem zuvor auch jene Aufwendungen zu decken waren, die Erstattung der Studienbeiträge oder Studiengebühren gesondert in den Leistungskatalog nach § 30 Abs. 2 SG aufgenommen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Verteidigungsausschusses vom 16. März 2008 ist hierzu im Rahmen der Einzelbegründung ausgeführt: „Sämtliche übrigen studienbedingten Aufwendungen wie Lebensmittelkosten, Verwaltungsbeiträge sowie Einschreibe- und Rückmeldegebühren werden wie bisher durch das gezahlte Ausbildungsgeld abgedeckt“.
18Vgl. BT-Drucksache 16/8640, S. 7.
19Daraus folgt: Leistungen, welche die Sonderregelung des § 30 Abs. 2 SG nicht erfasst, die von ihrer Art her – wie die Reisekostenvergütung – aber in den Normbereich des § 30 Abs. 1 SG fallen, können beurlaubt gewesene Sanitätsoffizier-Anwärter wie hier der Kläger grundsätzlich nicht beanspruchen, weil die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes durch den Ausschlussgehalt des § 30 Abs. 2 SG gesperrt ist. Ob sich das gleiche Ergebnis (ggf. bestätigend) auch aus § 11 Satz 2 SUV, welcher auf § 30 Abs. 2 SG verweist, herleiten lässt, muss nicht weiter beleuchtet werden. Damit bedarf es auch keines Eingehens auf die in der Antragsbegründung angesprochenen Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung für jene urlaubsrechtliche Regelung.
20Was das Fehlen eines Anspruchs des Klägers (speziell) auf Reisekostenerstattung betrifft, hat das Verwaltungsgericht ergänzend mit dem Sinn und Zweck gerade dieser Leistung argumentiert. Auch das ist im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Grundüberlegung des Reise- wie auch Umzugskostenrechts ist, ob die Ursache für die konkrete, Aufwendungen verursachende Maßnahme in der Sphäre des Dienstherrn liegt oder aber wesentlich durch Umstände (mit) geprägt wird, die dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind. Dass die von einem Zeitsoldaten – hier Sanitätsoffizier-Anwärter – während der Bundeswehrzeit durchgeführte Hochschulausbildung (u.a.) zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker unbeschadet eines damit etwa einhergehenden dienstlichen Interesses für den Betroffenen jedenfalls auch einen als wesentlich zu bewertenden privaten Nutzen abwirft, wenngleich er diesen regelmäßig erst nach Ende der Dienstzeit realisieren kann, steht außer Frage und wird etwa auch in den Bestimmungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten (vgl. § 55 Abs. 4 SG) vorausgesetzt. Bedarf es wie hier einer Beurlaubung des Soldaten, um die Ausbildung zu absolvieren, ist dies ein zusätzlicher Gesichtspunkt, um den Zurechnungszusammenhang zum Verantwortungsbereich des Dienstherrn für die Zeit einer solchen Ausbildung als unterbrochen bzw. zumindest wesentlich gelockert anzusehen. Dass der Kläger während seiner Beurlaubung nach § 11 SUV vom Status her weiterhin Soldat gewesen ist und auch bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis fortbestanden haben, lässt den zuvor aufgezeigten Bezug zum privaten Bereich nicht entfallen und mindert ihn auch nicht entscheidend.
21Darauf, ob der geltend gemachte Anspruch nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes, sofern diese denn hier anwendbar wären, bestehen würde, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Auch das ist aber aus mehreren Gründen äußerst zweifelhaft. Selbst unterstellt, das Ableisten einer Praktikanten-Ausbildung im Angestelltenverhältnis des Landes NRW ließe sich noch als „Dienst“ für die Beklagte bewerten, was schon sehr fraglich ist, würde es sich bei den arbeitstäglichen Fahrten zur jeweiligen Ausbildungsstätte jedenfalls wohl nicht um Dienstreisen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG handeln, d.h. um Reisen zur Erledigung von „Dienstgeschäften“ außerhalb der „Dienststätte“ (vgl. die bei summarischer Prüfung überzeugende Begründung in dem Beschwerdebescheid der Beklagten vom 29. Juli 2010). Der nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 27. Juni 2013 erfolgte Hinweis des Klägers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattung der Reisekosten von Personalratsmitgliedern einer Stufenvertretung trägt in diesem Zusammenhang voraussichtlich nicht, weil die jeweiligen Sachverhalte nicht hinreichend vergleichbar sind. Für die Personalratsmitglieder gab es in dem zugrunde liegenden Fall eine speziell auf sie bezogene Kostentragungs- sowie ‑erstattungsvorschrift (§ 42 Abs. 1 und 3 HePersVG), woran es für die beurlaubten Sanitätsoffizier-Anwärter mangels möglichen Rückgriffs auf § 30 Abs. 1 SG nach den obigen Ausführungen in diesem Beschluss fehlt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
24Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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