SVG § 81a

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 433/19
27. Oktober 2021
1 O 433/19 27. Oktober 2021
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - L 3 VE 6/15
10. Dezember 2020
L 3 VE 6/15 10. Dezember 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2489/12
16. April 2014
1 A 2489/12 16. April 2014