Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 717/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 36.166,36 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vermag zu greifen.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Er kann mit seiner Vorhaltung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich unzureichend gewürdigt, nicht gehört werden. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 --12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011
5- 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
6Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
7vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
8nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Letztere ist hier auch nicht annähernd geeignet, die tatsächliche und rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
9Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit dem BVerwG,
10vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris,
11darauf abgestellt, wo der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es gibt nicht den geringsten Anhaltpunkt dafür, dass der Begriff des „Beginns der Leistung“ in § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine andere Bedeutung haben sollte, als in den übrigen aufeinander abgestimmten und deshalb eine einheitliche Begrifflichkeit voraussetzenden Zuständigkeitsregeln des SGB VIII. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der innere Vorbehalt des Klägers, die Leistungen nur vorläufig i. S. v. § 86d SGB VIII erbringen zu wollen, etwas an dem objektiven und deshalb als Zuständigkeitsmerkmal besonders geeigneten Umstand der tatsächlichen Leistungserbringung ändern sollte. Bezeichnenderweise handelt es sich bei § 86d SGB VIII eben nicht um eine Zuständigkeitsregelung im engeren Sinne, sondern um eine Leistungspflicht zum vorläufigen Tätigwerden.
12Vgl. Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 86d Rn. 1; Eschelbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 86d Rn. 1.
13Anders als die Klägerseite meint, ist auch der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff in der Jugendhilfe längst in einer für den vorliegenden Fall unproblematischen Weise geklärt. Danach sind sämtliche zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris; Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14.26 -, juris.
15Danach ist unerfindlich, dass die Zusage der Beklagten aus Mai 2011, Hilfe nach § 19 SGB VIII in einer Einrichtung in N. zu leisten, als „Leistung“ Berücksichtigung finden soll, obwohl es gerade nicht zur tatsächlichen Gewährung der Hilfe gekom-men ist. Ob die Beschränkung der Zusage auf die besagte Einrichtung rechtmäßig war oder gegen das Wunsch- und Wahlrecht der Anspruchsinhaberin aus § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verstoßen hat, ist insoweit ersichtlich ohne Belang. Ebenso wenig lässt sich den vorliegenden Akten eine frühere Leistungsgewährung des Jugendam-tes der Beklagten entnehmen, an die eine Hilfe nach § 19 SGB VIII hier hätte an-knüpfen können. Frau C. hat sich vielmehr bei Geburt ihres ersten Kindes D. als für Jugendhilfemaßnahmen nicht zugänglich erwiesen mit der Folge, dass ihr das elterliche Sorgerecht durch familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts B. vom 22. April 2009 - F - entzogen, auf das Jugendamt der Stadt B. übertragen worden ist und das Kind gemäß § 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie untergebracht werden konnte.
16Wenn der Kläger sinngemäß davon ausgeht, der Hilfesuchenden hätte nicht nur auf ihren zweiten Antrag vom 8. September 2011, sondern schon auf ihr vorausgegangenes Begehren um Familienhilfe vom 14. Juli 2011 von Seiten der Beklagten Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt werden müssen, so dass von einer rechtsrelevanten Verzögerung ausgegangen werden müsse, ignoriert er den Unterschied zwischen der Hilfe in Form einer gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kind einerseits, für die Frau C. eine neue geeignete Einrichtung erst noch zu suchen vorgab, und einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27, 31 SGB VIII andererseits, die nach Angaben des Jugendamtes der Beklagten im Schreiben vom 21. Juli 2011 absprachegemäß weiter von der Hebamme K. U. vom Q. N1. durchgeführt werden sollte.
17Soweit Frau C. von Einrichtungen in C1. und N2. freie Plätze gemeldet worden sind, soll die Hilfesuchende lt. Vermerk vom 28. Juli 2011 zunächst auf eine Antragstellung beim LWL durch ihren Bewährungshelfer Pauly-Steimer verwiesen haben und wollte sich bei Bedarf erst noch einmal beim Jugendamt der Beklagten melden. Der Bewährungshelfer seinerseits hat erstmalig unter dem 12. August 2011 von der erfolgreichen Vorstellung der Kindesmutter im F. K1. auf der D1.-----straße in N2. berichtet, wo man ihr eine Aufnahme Ende Septem-ber/Anfang Oktober 2011 in Aussicht gestellt habe. Frau C. wünsche sich diese Aufnahme und habe die Hoffnung, dass das Jugendamt ihr diese ermögliche. Etwas früher - unter dem 8. August 2011 - haben die Prozessbevollmächtigten der Kindes-mutter beim Amtsgericht - Familiengericht - H. die Abweisung des Antrags auf Entzug des Personensorgerechts beantragt und dabei bereits im Vorgriff angeregt, von Seiten des Jugendamtes der Beklagten eine Kostenzusage für einen freien Platz in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII einzuholen. Bei einem Hausbesuch wenig später am 17. August 2011 ist der Kindesmutter nach einem amtlichen Vermerk erläutert worden, dass nun erst einmal der bevorstehende - am 26. Juli 2011 für den 7. September 2011 anberaumte - Gerichtstermin abgewartet werden müsse und sich dort die weiteren Perspektiven entscheiden würden. Ein förmlicher Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII direkt bei der Beklagten wurde dann von den Prozessbevoll-mächtigten der Kindesmutter einen Tag nach dem familiengerichtlichen Termin unter dem 8. September 2011 gestellt. Dass jedenfalls dieser Antrag nicht zwingend bis zum Umzug der Kindesmutter beschieden werden musste, wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten.
18Vor dem Hintergrund, dass die Prozessbevollmächtigten das Thema „Mutter-Kind-Heim“ bereits mit ihrem Schreiben vom 8. August 2011 in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht hatten, das Amtsgericht sich hierzu am 7. September 2011 jedoch nicht eingelassen, sondern diverse Vorfragen erst zum Gegenstand eines Beweisbeschlusses gemacht hat, war es unter dem Gesichtspunkt eines seinerzeit noch durch den Einsatz der Familienhebamme gedeckten Unterstützungsbedarfes aber auch schon im Zeitraum ab dem 12. August 2011 durchaus sachgerecht und keineswegs willkürlich, auf eine Klärung durch die bevorstehende Sitzung des Familiengerichts zu verweisen. Darauf, dass es der Beklagten theoretisch möglich gewesen wäre, die Hilfe nach § 19 SGB VIII unabhängig vom Ausgang des Sorgerechtsverfahrens zu gewähren, kommt es in Anbetracht einer mangelnden Gefährdung des Kindeswohls insoweit nicht an. Eine Verletzung des Schutzprogrammes, wie es § 1 Abs. 4 KKG vorsieht, ist nicht erkennbar.
19Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren nicht mehr aufgetreten ist. Dass die Zuständigkeit des Jugendamtes der Beklagten nach Maßgabe von § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 1 SGB VIII trotz Umzuges der jungen Volljährigen bestehen geblieben ist, kann in Hinblick auf die dem § 86 Abs. 1 SGB VIII innewohnende „dynamische Zuständigkeit“, nach der die Zuständigkeit mit dem gewöhnlichen Aufenthalt wandert, nicht angenommen werden. Ungeachtet der mangelnden Auswirkungen einer evtl. unzureichenden Mitwirkungswahrnehmung nach §§ 50, 52 SGB VIII auf die Frage, ob die Beklagte die von der Kindesmutter begehrte Hilfe nach § 19 SGB VIII vor dem 19. Dezember 2011 hätte bewilligen müssen, hat die Beklagte dem Amtsgericht H. erstmals schon unter dem 30. Dezember 2011 und ein weiteres Mal unter dem 28. Februar 2012 den Umzug der N3. C. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers angezeigt und den zuständigen Sachbearbeiter der Außenstelle T. des Klägers benannt. Das Amtsgericht - Familiengericht - H. hat das Jugendamt der Beklagten mit Verfügung vom 5. März 2012 dann von seinem persönlichen Erscheinen im Termin am 23. März 2012 entbunden.
20Ebenso unsachlich wie unerheblich ist der sinngemäße Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe anlassbezogen entgegen § 8a Abs. 5 SGB VIII dem örtlich zuständigen Träger nicht die Daten von Kind und Kindesmutter - namentlich die neue Wohnanschrift - mitgeteilt und sich einer Weiterleistung gemäß § 86c Abs. 1 SGB VIII verweigert. Aus den Akten der Beklagten geht vielmehr hervor, dass das Jugendamt - weil sowohl die Hebamme K. U. als auch der Bewährungshelfer Q1. -T1. den unmittelbaren Kontakt zu Frau C. verloren hatten - sich über den eruierten Umzug nach T2. hinaus eigenständig um eine Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter bemüht hat, um sich ein Bild von der aktuellen Lage und vor allem von dem Wohlergehen des Kindes zu machen. Lt. einem Vermerk wurden die ermittelten Umzugsdaten dem Jugendamt T. noch im Dezember 2011 auf die Mailbox gesprochen. Aus dem Anschreiben an das Amtsgericht - Familiengericht - H. vom 30. Dezember 2011 geht die erfolgreiche Information des Jugendamtes T. hervor und dass der dort zuständige Sachbearbeiter in der ersten Januarwoche des Jahres 2012 zu Frau C. Kontakt aufnehmen wolle. Ferner weist das Schreiben darauf hin, dass der Kindesmutter Adresse, Name und Telefonnummer des nunmehr zuständigen Jugendamtes übermittelt worden seien und sie dort nun eine sozialpädagogische Familienhilfe zu beantragen gedenke.
21Neben der Sache liegt der Kläger schließlich mit der Unterstellung, das Amtsgericht
22- Familiengericht - H. habe mit der im Beschlusswege am 23. März 2012
23- F - erteilten Auflage auf die reine Bewilligung der bereits im September 2011 bei der Beklagten beantragten Unterbringung in einer geeigneten Mutter-Kind-Ein-richtung abgezielt, also quasi auf die bloße Weiterverfolgung eines bereits geltend gemachten Anspruches. Eine solche Sichtweise ist jedoch mit Blick auf das vom Familiengericht eingeholte Gutachten vom 16. Februar 2012, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 19 SGB VIII erst einmal abgeklärt werden sollte, abwegig.
24Nach alledem kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Solche Schwierigkeit liegen nicht schon dann vor, wenn sich ein Beteiligter der dem Jugendhilferecht innewohnenden grundlegenden rechtlichen Systematik oder deren vertretbarer richterlicher Würdigung im Einzelfall verschließt.
25Schließlich kann die Berufung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Sowohl die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, was zuständigkeitsrechtlich unter „Leistung“ zu verstehen ist, als auch die der Reichweite des Begriffs „Beginn der Leistung“ sind höchstrichterlich hinreichend geklärt und bedürfen insoweit keiner ergänzenden Interpretation, die über die Beurteilung einer Einzelfallproblematik hinausgeht.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
28Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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