Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 664/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 875,00 EUR festgesetzt.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), § 124 Abs. 2 Nr. 4 (3.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
21. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
3Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Ziel der Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2012 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, auf die sich ihre Darlegungen im Zulassungsverfahren beschränken, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Ordnungsverfügung sei auf der Grundlage von Art. 14 Satz 1, 3 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 998/2003 rechtmäßig. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Einreise hätten die Voraussetzungen für eine Verbringung des Hundes in die Europäische Union mangels stattgefundener Tollwutimpfung nicht vorgelegen. Soweit hiervon nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003 i.V.m. §§ 7 Abs. 1 TierSG, 13 Abs. 5 BmTierSSchV eine Ausnahme vorgesehen sei, habe es an der danach erforderlichen schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten gefehlt. Die von Herrn L. bei Einreise vorgelegte Erklärung der Tierklinik „I. W. D. M. “ erfülle die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht. Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügung. Als Übernehmerin des Hundes habe sie dessen Einfuhr und den damit einhergehenden Verstoß gegen tierseuchenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften maßgeblich mitverursacht, was für die Annahme ihrer aus Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 folgenden Verantwortlichkeit ausreiche.
4Die dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch.
5Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die bei Einreise des Hundes vorgelegte Bescheinigung der Tierklinik „I. W. D. M. “ vom 24. September 2012 nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV genügt, weil die Tierklinik zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsberechtigte des Hundes war.
6Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV erfordert eine Ausnahme von der in Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 vorgesehenen Impfpflicht gegen Tollwut bei der Verbringung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist. Das schließt Erklärungen anderer, nichtverfügungsberechtigter Personen bzw. Institutionen bereits angesichts des eindeutigen Wortlauts aus.
7Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist in Umsetzung der in § 7 Abs. 1 TierSG enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangen, deren ausdrücklich benanntes Ziel die Tierseuchenbekämpfung ist. Insofern dient die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der Eindämmung der Verbreitungsgefahr von Tierseuchen, die mit der innergemeinschaftlichen Verbringung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BmTierSSchV aufgeführten Tiere einhergeht. Eine weite, über den Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV hinausgehende Auslegung der Vorschrift beeinträchtigt die Erreichung dieses Ziels. Die in § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV vorgesehene Erklärung ist auf die Bestätigung tatsächlicher Wahrnehmungen über die bisherigen Lebensumstände des zu verbringenden Heimtiers gerichtet. Sie knüpft damit an die tatsächliche Vermutung an, dass der Verfügungsberechtigte hierüber - jedenfalls typischerweise - weitestgehend informiert ist. Dass auch er regelmäßig nicht über lückenlose Wahrnehmungsmöglichkeiten verfügt, ist für die Rechtswirksamkeit des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV nicht von Belang und rechtfertigt es insbesondere nicht, dessen Anwendungsbereich auf andere Personen oder Institutionen auszudehnen, deren Wahrnehmungsmöglichkeiten (nur) im Einzelfall identisch gewesen sein mögen. Denn anders als bei dem Verfügungsberechtigten spricht bei ihnen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Wesentlichen über die bisherigen Lebensumstände des Tieres informiert sind. Eine zuverlässige Abklärung dieser Frage bei Einfuhr des Tieres ist wegen des damit verbundenen Ermittlungsaufwandes praktisch nicht umsetzbar, mit der Folge, dass die bei wortlautgetreuer Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV - jedenfalls im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung - gewährleistete Kontrolle über die bisherige Lebenssituation innergemeinschaftlich eingeführter Jungtiere entfiele.
8Der - sinngemäße - Hinweis der Klägerin auf die besondere Glaubwürdigkeit der Tierärzte des „I. W. D. M. “ und deren Fachkunde rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. An beides knüpft die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV nicht an. Vielmehr beruht sie - wie ausgeführt - auf einer tatsächlichen Vermutung. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber das Erfordernis einer veterinärmedizinischen Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Tieres aufstellen können, was vermutlich mit Blick auf die bestehenden Inkubationszeiten bei Tollwut nicht geschehen ist.
9Der weitere Einwand der Klägerin, die Tierärzte des „I. W. D. M. “ hätten die Bescheinigung vom 24. September 2012 als Beauftragte und damit als Bevollmächtigte des verfügungsberechtigten Vereins bzw. des Herrn L. abgegeben, greift ebenfalls nicht durch. Ob eine entsprechende Bevollmächtigung rechtswirksam zustande gekommen ist, ist nicht von Belang, weil die vorgelegte Bescheinigung ungeachtet dieses Umstandes nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV entspricht. Denn die darin bezeichnete Erklärung bezieht sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift auf Wahrnehmungen, die der Verfügungsberechtigte in eigener Person gemacht haben muss. Die Bescheinigung des „I. W. M. “ verhält sich nicht zu solchen Wahrnehmungen, sondern (allenfalls) zu denjenigen der dort beschäftigten Tierärzte.
10Soweit die Klägerin geltend macht, § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV stehe mit Blick auf das darin aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003 und sei deswegen unionsrechtswidrig bzw. unionsrechtskonform auszulegen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. § 13 Abs. 5 BmTierSSchV ist durch die Achte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3554) in die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung eingefügt worden. Mit dieser Vorschrift hat der nationale Verordnungsgeber den ihm durch Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003 eröffneten Gestaltungsspielraum umgesetzt. Danach können die Mitgliedstaaten die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B VO (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der europäische Verordnungsgeber die Entscheidung über den Erlass entsprechender Ausnahmeregelungen dem nationalen Gesetzgeber anheimgestellt hat. Daraus wiederum folgt, dass derartige Ausnahmeregelungen unionsrechtlich nicht zwingend, sondern optional sind. Wenn jedoch bereits die Ausnahmeregelung als solche nicht auf verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgaben bzw. Rechtsakten beruht, kann sich die Klägerin mit der Begründung, die Ausgestaltung einer bestehenden Ausnahmeregelung sei zu restriktiv, erst recht nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Unionsrecht berufen. Für eine europarechtskonforme Auslegung des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV, wie sie die Klägerin für geboten hält, besteht deswegen ebenfalls kein rechtlicher Anknüpfungspunkt.
11Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei die richtige Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügung, sei rechtsfehlerhaft. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen zu ihrer fehlenden Eigentümerstellung unerheblich, weil das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt hat, sondern es vielmehr als haftungsbegründend angesehen hat, dass die Klägerin eine „verantwortliche natürliche Person“ im Sinne des Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 sei. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Der Begriff der „verantwortlichen natürlichen Person“ ist in der VO (EG) Nr. 998/2003, insbesondere in den dort in Art. 3 enthaltenen Begriffsbestimmungen zwar nicht eigenständig definiert. Anhalt für seinen Bedeutungsgehalt bietet aber Art. 3 lit. a) VO (EG) Nr. 998/2003, der die Definition des Begriffs „Heimtiere“ enthält. Danach sind „Heimtiere“, Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der „Verantwortlichkeit“ einen in erster Linie rechtlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat, ist zu schließen, dass die Person, die während der Verbringung für das Tier verantwortlich ist, nicht zwingend identisch mit der Person sein muss, die es währenddessen in tatsächlicher Hinsicht begleitet.
12Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Verordnung und der Formulierung in deren Art. 14 Abs. 1, dass damit die Person gemeint ist, die - unabhängig von ihrer jeweiligen zivilrechtlichen Rechtsposition - im Rechtsverkehr für das Heimtier einzustehen hat. Dies war hier bereits während der Verbringung des Hundes von Spanien nach Deutschland die Klägerin. Das folgt zunächst aus dem Inhalt des im Vorfeld zwischen ihr und der Tierschutzinitiative „B. de B1. “ geschlossenen Vermittlungsschutzvertages. Dieser enthält neben dem Hinweis, dass der Hund von der Klägerin „adoptiert“ worden sei und der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zugunsten der Tierschutzinitiative, unter Ziffer 13 Satz 2 die Bestimmung, dass der Übernehmer Halter des Tieres im Sinne von § 833 BGB ist. Das erlaubt den Rückschluss, dass die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Verantwortung für sämtliche von dem Tier ausgehenden Gefahren übernehmen sollte. Jedenfalls mit Bezug auf die hier maßgebenden ordnungsrechtlichen Gefahren bestand diese Verantwortlichkeit bereits bei Verbringung des Hundes in das Bundesgebiet und ist als Reflex der eingegangenen Übernahmeverpflichtung begründet worden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Abgabe des Hundes an die Klägerin von keinen weiteren Bedingungen abhängig, mit der Folge, dass sie insoweit bereits die rechtlichen und damit einhergehend jedenfalls nach Einfuhr auch die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten hatte. Dass die Abgabe des Hundes an die Klägerin (allein) aufgrund der dazwischengetretenen Sicherstellung unterblieben ist, vermag daran nichts zu ändern. Ergänzend für diese Bewertung spricht vielmehr die bereits vom Verwaltungsgericht erwähnte Vollmacht, die die Klägerin Herrn L. zwecks Verbringung des Hundes nach Deutschland ausgestellt hat. Sie belegt, dass auch die Vertragsparteien übereinstimmend von einer bereits bei Verbringung des Hundes bestehenden verantwortungsbegründenden Rechtsposition der Klägerin ausgegangen sind.
13Unabhängig davon, ob der in Spanien ausgestellte und bei Einreise vorgelegte Heimtierausweis als Nachweis für die Eigentümerstellung der Klägerin geeignet ist, kann auch allein der Umstand, dass dieser auf ihren Namen ausgestellt worden ist, jedenfalls als Beleg dafür gewertet werden, dass sie die für das Tier „verantwortliche natürliche Person“ im Sinne des Art. 14 Satz 3 lit. b) Nr. 998/2003 VO (EG) ist. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass als Inhaber dieses Ausweisdokuments (nur) entweder der Eigentümer oder die verantwortliche natürliche Person in Betracht kommen.
14Dass die von der Beklagten getroffene und vom Verwaltungsgericht für rechtsfehlerfrei befundene Störerauswahl nicht ermessensgerecht erfolgt ist, hat die Klägerin zwar beanstandet, aber nicht begründet, und hat daher auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welche Alternative sich der Beklagten unter der gebotenen Beachtung von Effektivitätsgesichtspunkten angesichts der ungeklärten und nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden Eigentumssituation geboten hätte.
15Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sie rechtsfehlerhaft als Zweckveranlasserin eingestuft, führt auch dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Dabei kann dahinstehen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Störereigenschaft unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung anzunehmen ist, weil bereits die Beanstandung als solche unzutreffend ist. Diese Feststellung ist in dem mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteil nicht getroffen worden. Darin wird im Rahmen der sich aus Art. 14 S. 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 und damit aus besonderem Ordnungsrecht ergebenden Verantwortlichkeit und damit einhergehenden Adressatenstellung der Klägerin unter Verweis auf zwei Entscheidungen lediglich auf die ausdrücklich nur als „verwandt“ bezeichnete Problematik der Zweckveranlassung hingewiesen.
16Ferner teilt der Senat die Bedenken der Klägerin an der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 BmTierSSchV ist darin berücksichtigt und erwogen. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die von der Klägerin aufgeführten Gegebenheiten bei Einreise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedeutsam sein könnten. In Ansehung der in Art. 14 Satz 3 lit. a) bis c) VO (EG) Nr. 998/2003 abschließend aufgeführten Maßnahmen stand der Beklagten kein milderes, gleich geeignetes Mittel als die in der angefochtenen Ordnungsverfügung bestätigte Sicherstellung des Hundes zur Verfügung. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Alternativmaßnahmen, namentlich die kostengünstigere Unterbringung des Hundes im eigenen Haushalt bzw. die nachträgliche Erstellung einer Erklärung im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV sind in dem abschließenden Maßnahmenkatalog des Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 998/2003 nicht vorgesehen und abgesehen davon zur Gefahrenabwehr nicht ansatzweise gleich geeignet.
17Ihr weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend hilfsweise vom Vorliegen einer Anscheinsgefahr ausgegangen, bleibt - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine entscheidungstragende Feststellung handelt - ohne Erfolg, weil die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorstehenden Gründen auch dann nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV genügen, wenn man die behauptete Bevollmächtigung der Tierärzte als zutreffend unterstellt.
182. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 - und vom 3. Juni 2014 - 13 A 2508/13 -, juris.
20Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon keine grundsätzlich bedeutsame Frage formuliert. Aus ihrem übrigen Zulassungsvorbringen lässt sich allenfalls herleiten, dass es ihr einerseits um die Klärung der Frage geht, ob § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV abweichend von dessen Wortlaut mit Bezug auf das darin enthaltene Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten europarechtskonform einschränkend auszulegen ist. Diese Frage ist aber angesichts des klaren Wortlauts des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003, wonach keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers besteht, überhaupt Ausnahmeregelungen von der Impfpflicht für Jungtiere vorzusehen, nicht klärungsbedürftig.
21Soweit sie offenbar weiterhin geklärt wissen möchte, ob die Annahme einer Zweckveranlassereigenschaft „für die Adoptanten in Deutschland“ rechtlich zu beanstanden ist, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Verantwortlichkeit der Klägerin nicht auf diesen Aspekt gestützt hat.
223. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
24Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2006 - 7 B 30.06 - und in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar - 5 A 2382/10 - aufgestellten Rechtssätze bezogen auf die Frage der Störerhaftung eines Zweckveranlassers geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - die Inanspruchnahme der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung für rechtmäßig erklärt, sondern hat auf eine damit vergleichbare Sach- und Interessenlage hingewiesen.
254. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin sich zu dessen Begründung auf einen Verstoß gegen § 117 Abs. 1 VwGO beruft, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit einer Unterschrift versehen sei, trifft dies nicht zu. Das Original des Urteils befindet sich von der erkennenden Einzelrichterin ordnungsgemäß unterschrieben in der Gerichtsakte. Für die den Beteiligten zuzustellenden Urteilsausfertigungen gilt das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung nicht (§ 56 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 173 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW und § 317 Abs. 3 ZPO).
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69/98 -, juris.
27Ebenfalls erfolglos beruft sich die Klägerin auf die unrichtige Ablehnung ihres Ablehnungsgesuchs durch das Verwaltungsgericht. Ein etwaiger in diesem Zusammenhang anzunehmender Verfahrensfehler kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil er nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterläge. Nach § 512 ZPO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 173 VwGO), unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (u. a.) unanfechtbar sind. Ein derartiger Fall ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses liegt hier vor, da gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (u. a.) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NWvZ-RR 2002, 541; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 LA 296/08 -, juris.
29Ohne dass er hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, erscheint das Vorbringen der Klägerin auch in der Sache nicht geeignet, die in dem auf den Ablehnungsantrag hin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Gründe durchgreifend zu erschüttern.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich daraus, dass sich das Zulassungsvorbringen auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten beschränkt, die für die Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages nur noch im Hinblick auf die angefallenen Sicherstellungskosten in Höhe von 875,00 EUR von Interesse war.
32Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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