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ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

Zivilprozessordnung

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 M 25.1067
10. Oktober 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 16/24
20. August 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (17. Kammer) - 17 Sa 5/25
24. Juli 2025
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Beschluss vom Bundessozialgericht - B 11 AL 5/25 B
8. Juli 2025
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 68/24
30. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 W 42/25
2. Mai 2025
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 106/21
9. April 2025
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 28/21
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26. März 2025
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