Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 821/14
Tenor
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Beschlusses wäre nach § 146 Abs. 2 VwGO bzw. dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unzulässig.
3Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt geltendes Recht, weil die Kammer, welche ihn in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gefasst hat, nicht der gesetzliche Richter war; der Beschluss ist bereits deswegen und ungeachtet des Beschwerdevorbringens aufzuheben.
4Ergeht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie hier im vorbereitenden Verfahren, so entscheidet darüber in den in § 87a Abs. 1 VwGO näher und abschließend bestimmten Fallgruppen der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so ist dieser anstelle des Vorsitzenden für die Entscheidung zuständig (§ 87a Abs. 3 VwGO). Eine der Fallgruppen des § 87a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO ist die Entscheidung „über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens“ (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Was die Aussetzung betrifft, mag dies zwar in der Praxis vor allem Entscheidungen im Anwendungsbereich des § 94 VwGO betreffen. Die Gesetzesfassung enthält aber keine Einschränkungen hinsichtlich der für die Aussetzung des Verfahrens maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
5Ebenso etwa Geiger, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 87a Rn. 7.
6Grundsätzlich sind daher, soweit es um Aussetzungsentscheidungen aufgrund von Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (ggf. in Verbindung mit der in § 173 VwGO ergänzend in Bezug genommenen Zivilprozessordnung) geht, von der gesetzlich bindend vorgegebenen Vorsitzenden-/Berichterstatterzuständigkeit keine Ausnahmen zu machen. Namentlich spricht nichts dagegen, dass von § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch diejenigen Aussetzungsentscheidungen erfasst werden, um die es hier geht. Das sind diejenigen, die nach Maßgabe des § 75 Satz 3 VwGO ergehen.
7Vgl. In diesem Sinne auch Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 87a Rn. 9.
8Wird eine Entscheidung, welche gemäß § 87a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwGO ausschließlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters fällt, wie hier durch den Spruchkörper in seiner Gesamtheit getroffen, so verstößt dies gegen das Gebot des gesetzlichen Richters; das führt im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
9Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1994 – 2 C 1316/94 -, juris, Rn. 2 und 3; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 87a Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 87a Rn. 7.
10Ergänzend weist der Senat für das weitere Verfahren/Vorgehen noch auf Folgendes hin:
11Es ist hier aus den nachstehend angeführten Gründen mehr als zweifelhaft, dass die sachlichen Voraussetzungen für einen „zureichenden Grund“ im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorliegen. Zum einen spricht vieles dafür (Gegenteiliges lässt sich jedenfalls der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte nicht entnehmen), dass das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Klageverfahren 3 K 7158/13 VG Köln der Kammerpraxis entsprechend ohne förmlichen Trennungsbeschluss schlicht durch Vergabe eines weiteren Aktenzeichens aus dem der Klageschrift vom 12. November 2013 zuzuordnenden „Mutterverfahren“ (wahrscheinlich dasjenige mit dem niedrigsten Aktenzeichen = 3 K 7051/13 VG Köln) hervorgegangen ist.
12Vgl. zu den Auswirkungen fehlender förmlicher Trennungen auf die Frage des zureichenden Grundes i.S. des § 75 Satz 3 VwGO die Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2014 – 1 E 708/14 - und vom heutigen Tage – 1 E 795/14 -.
13Unabhängig davon gelten für das vorliegende Verfahren jedenfalls diejenigen Begründungserwägungen, mit denen der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 E 822/14 den Aussetzungsbeschluss der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts aufgehoben hat, weil der dort angeführte Grund für das Nichtentscheiden über den Widerspruch nicht (mit-)ursächlich gewesen ist und er deswegen keinen zureichenden Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO darstellt. Denn vorliegend ist die Aussetzung (im Wesentlichen) mit den gleichen Erwägungen begründet worden.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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