Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 786/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
4Ein solches Vorverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vorverfahren im Sinne der angeführten Vorschrift ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris.
6Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW).
7Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann für notwendig erklärt werden kann, wenn gegen einen angefochtenen Bescheid nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch nach § 68 VwGO zu erheben war, diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen auch nicht erkennbar unzutreffend gewesen und daraufhin vor Klageerhebung tatsächlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist,
8vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 8 OB 57/05 -, juris,
9braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2013 enthielt keine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung.
10Nach alledem hat ein Vorverfahren nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Juli 2013 rechtsfehlerhaft als Widerspruch „gewertet“ und mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn - unabhängig davon, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem vorbenannten Schriftsatz jedenfalls nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, sondern um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten haben - war aus den vorstehenden Gründen die Erhebung eines Widerspruchs ohnehin unstatthaft und auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2013 veranlasst.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 68 2x
- VwGO § 162 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 6 E 292/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 43/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 OB 57/05 1x (nicht zugeordnet)