Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 621/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit des Antrages nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO angenommen und selbständig tragend ausgeführt, dem Antragsteller fehle für seinen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil Herr C. B. auf die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 15. November 2012 in der Fassung vom 30. Januar 2014 verzichtet habe.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
5Der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin ist die Verzichtserklärung ihres Ehemannes, Herrn C. B. , vom 18. März 2014 zuzurechnen. Auch derjenige gilt als Bevollmächtigter, der wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Diese Zurechnung wird durch eine Anscheinsvollmacht bewirkt, für die genügt, dass der Vertreter das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und dass ferner der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertreter dulde und billige dieses Handeln.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994
7- 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 = MDR 1994, 1114.
8Das gilt auch im öffentlichen Baurecht.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006
10- 7 A 1358/04 -, juris.
11Der Ehemann der Beigeladenen ist für sie als Vertreter aufgetreten. Er hat die Bauanträge vom 18. September 2012 und vom 21. Januar 2014 ebenso wie die Vollmacht für den Architekten und die Pläne und Ansichten unterschrieben. Zudem wird er auch in den Anträgen in der Spalte „vertreten durch:“ jeweils namentlich als Vertreter der Beigeladenen aufgeführt. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht sind erfüllt, namentlich durfte die Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben annehmen, die Beigeladene dulde und billige die Verzichtserklärung.
12Abgesehen davon hat die anwaltlich vertretene Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung bestätigt, dass die Verzichtserklärung des Ehemannes in ihrer Vertretung erfolgt ist und damit einen (etwaigen) Mangel der Vertretungsmacht (rückwirkend) geheilt.
13Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beigeladene ohnehin nach dem Verzicht auf die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch nicht weiterhin die Möglichkeit, auf diese zurückzugreifen. Mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der Antragsgegnerin ist die Baugenehmigung erloschen.
14Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, NVwZ 1995, 280 und vom 19. Oktober 2009 - 5 S 347/09 -, BRS 74 Nr. 163.
15Dem steht auch die Formulierung der Erklärung nicht entgegen. Der Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung ist dahin auszulegen, dass er dem Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung entspricht.
16Soweit der Antragsteller in der von der Beigeladenen persönlich unterzeichneten Verzichtserklärung vom 30. Mai 2014 das Anerkenntnis seines Rechtsschutzbedürfnisses begründet sieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Verzichtserklärung bezieht sich schon nicht auf die hier streitgegenständliche Baugenehmigung, sondern auf die Baugenehmigung vom 20. März 2014.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 7 A 1358/04 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 347/09 1x
- VwGO § 80a 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 162 1x
- 3 S 1120/92 1x (nicht zugeordnet)