Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2486/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Der ablehnende Bescheid vom 26. November 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid sei nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig, da dem aus § 17 Abs. 1 LGG resultierenden Mitwirkungserfordernis nach Maßgabe des § 18 LGG durch die „Mitzeichnung“ der Gleichstellungsbeauftragten vor der Absendung des Bescheides Rechnung getragen worden sei. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei auch materiell rechtmäßig. Das beklagte Land habe die in seinem Ermessen stehende Entscheidung vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG). Es habe seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 26. November 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11. April 2001 erneut darauf gestützt, dass die Klägerin seinerzeit nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese ausgewählt worden sei, was unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Es sei keine generelle, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründende Verfahrensweise des beklagten Landes feststellbar, Lehrkräfte nach – wie auch im Fall der Klägerin – erfolgreicher Entfristungsklage stets in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Schließlich könne die Klägerin eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht aufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW beanspruchen, da in dem Schreiben des beklagten Landes vom 27. Juli 2009 die Feststellung, nunmehr sei die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis möglich, ausdrücklich unter den Vorbehalt der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gestellt worden sei.
4Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 26. November 2012 nicht wegen einer unzureichenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig ist. Die Klägerin meint, die Gleichstellungsbeauftragte könne nicht mehr hinreichend auf die Meinungsbildung einwirken, wenn der Bescheid – wie hier – im Zeitpunkt ihrer Beteiligung bereits schriftlich erstellt ist. Es sei „mental einfacher, Nein zu sagen“, wenn der Bescheid noch nicht fertig in Schriftform vorliege. Zwar mag diese Einschätzung zutreffen. Auch ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören ist. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt daraus gleichwohl nicht. Denn § 18 Abs. 3 LGG geht davon aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch bei späterer Beteiligung noch ohne Weiteres zu einer sachgerechten, unbeeinflussten Stellungnahme in der Lage ist und lässt ausdrücklich bei nicht rechtzeitig erfolgter Beteiligung die Aussetzung der Maßnahme sowie die Nachholung der Beteiligung zu.
6Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 E 811/12 –.
7Aber auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die Klägerin geht fehl, wenn sie aus den Ausführungen des Senats in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012 (in 6 A 1925/11), den die Beteiligten angenommen haben, folgert, damit seien dem beklagten Land konkrete, bei einer Neubescheidung zu beachtende Vorgaben für die Ermessensausübung gemacht worden. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage befasst sich nicht mit der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung in dem damals streitgegenständlichen Bescheid (vom 11. September 2009), sondern betrifft allein die Frage, ob die Verwaltungsentscheidung (Ablehnung der Verbeamtung) „rechtlich alternativlos“ war, ob also eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Denn in diesem Fall wäre der aus der damals fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich gewesen und hätte von vornherein keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Bescheides allein wegen formeller Rechtswidrigkeit begründen können. Das war jedoch nicht der Fall. Mit Blick auf die in der Vergangenheit nicht immer ausnahmslose Handhabung der Verwaltungspraxis (betreffend die Ablehnung der Verbeamtung von nicht im landeseinheitlich geregelten Auswahlverfahren ausgewählten Bewerbern bei erfolgreicher arbeitsgerichtlicher Entfristungsklage) einiger Bezirksregierungen in frühen Jahren sowie auf den Umstand, dass dem Senat nichts über eine eventuelle Ermessenspraxis hinsichtlich „entfristeter Lehrkräfte“ in Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03 – 973) bekannt war, konnte keine die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin zwingend verlangende Verengung des dem beklagten Land zustehenden Ermessensspielraums festgestellt werden. Dem entsprechend kommt sowohl in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012 (6 A 1925/11) als auch in dem nachfolgenden Beschluss über die Kosten des Verfahrens vom 2. November 2012 (lediglich) zum Ausdruck, dass der Senat den Verfahrensfehler für erheblich und den damaligen Bescheid als formell rechtswidrig ansah, woraus dann auch die vorgeschlagene Neubescheidung folgte. Darüber hinausgehende konkrete Vorgaben für die Ermessensausübung im Fall einer Neubescheidung – wie von der Klägerin geltend gemacht – enthalten diese rechtlichen Erwägungen nicht.
8Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe „unter Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip“ die Verwaltung nicht kontrolliert, sondern die Rolle der Verwaltung übernommen, indem es nicht den Bescheid vom 26. November 2012 überprüft, sondern „selbst bescheidmäßig geprüft“ habe. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung in dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich „die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung B. über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe“. Diese begegne keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere sei es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 26. November 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11. April 2001 (erneut) darauf gestützt habe, dass die Klägerin damals als Erziehungsurlaubsvertretung eingestellt und daher nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese ausgewählt worden sei (vgl. jeweils S. 12 der Urteilsabschrift). Darauf folgt eine eingehende Überprüfung, ob diese (ablehnende) Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft war, etwa weil das beklagte Land damit entgegen einer anderweitigen, bindenden (bzw. in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründenden) Ermessenspraxis gehandelt haben könnte. Für eine eigene, mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzip der Gewaltenteilung nicht zu vereinbarende Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nichts ersichtlich.
9Die Klägerin benennt auch keine durchgreifenden Zweifel, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Überprüfung zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt sein könnte, dass die streitige Ablehnungsentscheidung unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
10Der Hinweis auf die (in der Vergangenheit teilweise) fehlende Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis bei der Entscheidung über Verbeamtungen nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Entfristungsklagen, lässt keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensfehler hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides erkennen. Der weiter erhobene Einwand der Klägerin, es sei nach dem Vergleichsvorschlag keine Einzelfallentscheidung getroffen worden, ist nicht nachvollziehbar, da sich das beklagte Land in seinem Bescheid vom 26. November 2012 erneut mit ihrem auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Begehren befasst hat. Soweit der Bescheid zur Begründung auf den früheren Bescheid vom 11. April 2004 Bezug nimmt und sich (erneut) darauf stützt, dass die Klägerin nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählt worden ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass (allein) daraus kein Ermessensfehler folgt. Nichts Abweichendes folgt aus der zwischenzeitlichen Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – beanstandeten Regelungen zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sowie dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03 -973) zur Verfahrensweise mit Verbeamtungsanträgen nach der geänderten Rechtslage. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass dadurch ein (erneutes) Abstellen auf die nicht erfolgte Auswahl der Klägerin nach dem Grundsatz der Besten-auslese ermessenswidrig wäre.
11Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Ermessenspraxis, aus der sich in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Übernahmeanspruch ergeben könnte, verneint. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, das beklagte Land sei insoweit beweispflichtig. Zwar kann aus dem Umstand, dass sich die zur Beweisführung benötigten Unterlagen allein im Verantwortungs- und Verfügungsbereich eines Beteiligten befinden, eine prozessuale Mitwirkungspflicht folgen, die unter besonderen Voraussetzungen auch die materielle Beweislast bestimmt.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 –, juris.
13Soweit es hier allerdings um die negative Tatsache des Nichtbestehens einer von der Klägerin behaupteten (anspruchsbegründenden) Verwaltungspraxis geht, bedürfte es jedenfalls einer substantiierten Darlegung von Anhaltspunkten durch die Klägerin. Dem genügt sie mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, dem Unterzeichner seien zahlreiche Fälle der Verbeamtung nach Entfristung bekannt, nicht.
14Die Ausführungen der Klägerin zum Anspruch auf Neubescheidung aus dem Vergleich (entsprechend dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012) gehen ins Leere, weil das beklagte Land diesem Anspruch durch den Bescheid vom 26. November 2012 nachgekommen ist. Unter welchem Gesichtspunkt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur „Vertretungspoolproblematik“, zur „Bevorzugung von EZU-Kräften“ sowie „in Bezug auf die Folgenbeseitigungslast“ ernstlichen Zweifeln unterliegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es keiner Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte, ob aus den genannten Aspekten ein Verbeamtungs- oder Neubescheidungsanspruch folgen kann, ergibt sich daraus nichts für die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
15Das Vorbringen zu den rechtlichen Wirkungen des Schreibens der Bezirksregierung B. vom 27. Juli 2009 ist nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin als Folge dieses Schreibens geltend gemachte „Ermessensreduzierung auf den Gesundheitsaspekt“ ist bereits deshalb nicht verständlich, weil die gesundheitliche Eignung nicht Gegenstand der Ermessensausübung ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 6 E 811/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- § 18 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1925/11 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 38 Zusicherung 1x
- VwGO § 154 1x
- § 18 Abs. 3 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)