Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 265/12

Tenor

1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 15. März 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2011 und vom 19. August 2013 auf, soweit in ihm eine den Betrag von 20.000,- Euro übersteigende Kostenersatzforderung festgesetzt worden ist.

2. Die Beklagte erstattet der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die festgesetzte Kostenersatzforderung sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. Säumnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 20.000,- Euro überschreiten.

3. Sofern die Klägerin bislang noch keine Zahlungen bzw. nur Teilzahlungen auf die festgesetzte Kostenersatzforderung geleistet hat, wird der Betrag von 20.000,- Euro bzw. der bis zum Erreichen dieser Summe ausstehende Betrag binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig.

4. Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid - also auch etwaige Säumnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.

6. Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht wirksam.


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