Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1135/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren auf 32.851,20 Euro als den für alle drei Schuljahre begehrten Erstattungsbetrag begehrt wird, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz keine Fehler aufweist.
3Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
4Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird dabei in Streitverfahren, deren Gegenstand die Festsetzung und Gewährung länger laufender Leistungen ist - solches spiegelt sich hier in dem Begehren auf Erstattung der für drei Schuljahre vorgestreckter Kosten für den Schulbesuch wider, die die Beklagte an sich von Beginn an selbst hätte zahlen müssen -, der Streitwert bei einer Laufzeit von unter einem Jahr nach dem konkreten Wert der streitigen Leistung und im Übrigen nach der Summe der für die ersten zwölf Monate des Leistungszeitraums festgesetzten Beiträge bzw. gewährten Hilfeleistungen in Geld bemessen.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 -, vom 10. Dezember 2009 - 12 E 713/09 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -, juris, jeweils m.w.N.
6Vor dem Hintergrund, dass § 36a Abs. 3 SGB VIII lediglich die nachträgliche Abwicklung eines Anspruchs auf die Bewilligung von Leistungen regelt, entspricht es nur billigem Ermessen, die Geltendmachung eines derartigen Erstattungsanspruches entsprechend zu behandeln und ihn nicht Ziff. 21.2, sondern Ziff. 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013; http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) zuzuordnen. Der Rückgriff auf § 683 BGB, wie ihn der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2291/11 - angenommen hat, ermöglicht lediglich eine Bestimmung dessen, was als „erforderlicher Aufwand“ i. S. v. § 36a Abs. 3 SGB VIII zu gelten hat, ändert jedoch nichts am zeitabschnittsweisen Anwachsen des Erstattungsanspruchs.
7Die besagte - im Einklang mit der Empfehlung unter Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges 2013 stehende - Praxis leitet sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ab, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013
9- 12 E 627/13 -, und vom 18. Juni 2013- 12 E 324/13 -.
10Dass § 52 Abs. 3 GKG zum 1. August 2013 durch die - künftige Geldleistungen betreffende - Regelung in Satz 2 ergänzt wurde, bietet keine Veranlassung, von der dargelegten Streitwertpraxis abzuweichen, zumal die jüngste Neufassung des Streitwertkatalogs ausdrücklich auch darauf zielte, die Änderung des § 52 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen (vgl. die Vorbemerkung Nr. 2), und die bisherige Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs 2004 gleichwohl unverändert übernommen wurde.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2013
12- 12 A 80/11 -.
13Bei sachgerechter Auslegung des Antrags in der Klageschrift vom 27. August 2013 unter Berücksichtigung der beigegebenen Begründung ist - etwa in Hinblick auf die fortlaufende Erforderlichkeit und Angemessenheit der dem Kläger gewährten stationären Eingliederungshilfe gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII - vorliegend gerade der ursprüngliche Anspruch auf Eingliederungshilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII entscheidend zur Diskussion gestellt worden, der nach Maßgabe von § 92 Abs. 3 SGB VIII unterhaltsrechtliche Dimensionen besitzt. Vor diesem Hintergrund würde sich ein Abstellen auf die Gesamtsumme, für die Kostenerstattung verlangt worden ist, nicht als interessengerecht darstellen.
14Schon zur analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, an dessen Stelle § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG getreten ist, hat der Senat ausgeführt,
15vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 -, vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, vom 5. November 2010 - 12 E 1159/10 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -,
16dass es - was hier entsprechend zu gelten hat - nicht angeht, den Zwölfmonatszeitraum etwa bei Bescheiden, die eine Heranziehung zu an die Stelle von Unterhaltsleistungen tretenden Kostenbeiträgen für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder „die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge“ dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, der dem heutigen § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG entspricht, hinzuzurechnen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006
18- 12 E 1257/06 -, m. w. N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. August 2001 - 4 So 22/01 -, juris, m.w.N. (Anfechtung eines sozialhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides); Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 9 TE 762/92 -, ZfSH/SGB 1994, 138 (Verpflichtung zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen); a. A. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23.97 -, a. a. O., welches § 17 Abs. 4 GKG - die Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG - für Zeiträume vor Einreichung der Klage analog anwendet, ohne sich mit der bereits seinerzeit streitigen Frage einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. insoweit die Nachweise im soeben zitierten Beschluss des Hessischen VGH) auseinanderzusetzen, und ihm - ebenfalls ohne Begründung - folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 C 07.3473 -, a.a.O.; für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 GKG (nur) bei Heranziehungszeiträumen, die vor dem Erlass des Bescheides liegen, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris.
19Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) ist - wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) - auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich geltend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-) Beträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Anfechtung eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsbescheides oder einer Verfügung, mit der ein Antrag auf die Erbringung unterhaltsrelevanter Jugendhilfeleistungen abgelehnt oder verspätet beschieden wird - d. h. im Rahmen der lediglich entsprechenden Anwendung - gerade nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist hier nicht etwa die dem Kläger auferlegte materielle Zahlungsverpflichtung als solche, sondern der diese Verpflichtung regelnde Heranziehungsbescheid. Eine Leistungsklage hätte die Hilfeleistung ab dem Ablauf einer angemessenen Karenzzeit nach Antragstellung bzw. - bei zwischenzeitlicher Selbstbeschaffung - den Ersatz der von diesem Zeitpunkt an aufgebrachten Kosten zum Gegenstand. Ein Heranziehungsbescheid ist hinsichtlich der gesamten mit ihm auferlegten Zahlungsverpflichtung und unabhängig davon, ob mit ihm auch Zahlungsverpflichtungen für Zeiträume vor seinem Erlass begründet werden, der „eigentliche“ Zahlungstitel gegen den Kläger, nicht etwa - wie im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - die zusprechende Gerichtsentscheidung; die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage dient der Prüfung, ob dieser Titel Bestand hat oder aufzuheben ist. Streitgegenstand ist, wenn die Anfechtungsklage uneingeschränkt erhoben wird, dabei der behauptete Anspruch des Klägers auf Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der daraus folgenden Rechtsverletzung des Klägers.
20Vgl. etwa Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
214. Aufl. 2014, § 121 Rn. 50.
22Bereits die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen es, bei der hier nur möglichen analogen Anwendung generell nur die ersten zwölf Monate des der Erstattung zugrundegelegten Zeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit nach § 36a Abs. 3 SGB VIII - anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Zeiträume in Rede stehen werden, die vor „Einreichung der Klage“ liegen, und dass Teil des Streitgegenstand das Bestehen des vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erfüllten Anspruchs auf Hilfeleistung ist. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe über einen längeren Zeitraum seit Beantragung, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechungsre-gelung dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte - hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur - in der Fallgestaltung, in der der Selbstbeschaffungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 51 FamGKG dessen Abs. 1 Satz 1 mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages gar nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen.
23Vgl. zu Vorstehendem auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 12 E 678/14 - und vom 6. August
242014 - 12 E 766/14 -.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
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