Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1813/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.835,41 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger dringen mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch.
3Die Kläger stützen sich insoweit im Wesentlichen darauf, das Gericht habe die Rechtstatsachen unrichtig gewürdigt, indem es den zugrundeliegenden Normen der Elternbeitragssatzung nicht die richtige Bedeutung beigemessen habe. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung fällt aber unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 --12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011
5- 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010
6- 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
7Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts - etwa gedankliche Lücken oder nicht zu überwindende Ungereimtheiten - zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf.
8Die Kläger irren, wenn sie dem Verwaltungsgericht vorwerfen, bei der in T. stattfindenden Kindertagespflege ihres Sohnes U. durch Frau T1. unpräzise von einem Angebot der Beklagten ausgegangen zu sein. Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII fordert nur Wohnortnähe zum elterlichen Haushalt,
9vgl. zu diesem Kriterium: OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803, juris, m. w. N.,
10nicht zwingend die Residenz der Pflegeperson auf dem Gebiet des sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) und örtlich (§ 86 SGB VIII) zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, damit die Tagespflegeperson von diesem Träger fachlich beraten, begleitet und geschult sowie insbesondere auch mit einer laufenden Geldleistung ausgestattet wird. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine Angebotsform der frühkindlichen Förderung (Erziehung, Bildung und Betreuung), die der Erfüllung der den Träger nach § 24 SGB VIII treffenden Verpflichtungen dienen kann.
11Den Klägern bietet sich dementsprechend auch kein Ansatz für die Annahme, die Interpretation des § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS dahingehend, die Vorschrift greife nur insoweit, als die Beklagte für alle in Frage kommenden Angebotsformen im Sinne von § 1 Abs. 1 EBS öffentlich-rechtliche Beiträge (= Elternbeiträge) erhebe, sei argumentativ falsch, weil sich in der Satzung kein Wort dazu finde, auch das nach § 23 Abs. 3 KiBiz befreite Kind müsse eine Einrichtung der Beklagten besuchen. Dass das Verwaltungsgericht insofern allgemeine Regeln der Normenauslegung verletzt hätte, entbehrt einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung. Die Kläger ziehen das Auslegungsergebnis in Zweifel, weil ihrer Auffassung nach Sinn und Zweck der Geschwisterbefreiung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS die vollständige Befreiung der Eltern von einem Elternbeitrag sei, wenn das ältere Kind nach § 23 Abs. 3 Kibiz beitragsfrei sei. Dass hinsichtlich der Elternbeiträge - auch bei einem gesetzlichen Gebot oder einer unmittelbaren Regelung des Gesetzgebers - nur der Träger befreien bzw. von einer Erhebung absehen kann, dem insoweit die Finanzhoheit zusteht, bleibt völlig außer Betracht.
12An eben die mit der Finanzhoheit verbundene Trägerschaft knüpfen auch die Kind-pauschalen nach §§ 19, 20 KiBiz an, welche die Grundlage für die Beteiligung des Landes an den Kosten des jeweiligen Trägers für die Kindertagesbetreuung bilden (vgl. §§ 18 Abs. 1, 21, 22 KiBiz). Anders als die Kläger meinen, werden die Kind-pauschalen bzw. die anteilig daran festgemachten Zuschüsse des Jugendamtes nicht von den Einrichtungsträgern gezahlt, sondern im Gegenteil von ihnen als Empfängern vereinnahmt (vgl. §§ 19, 20 Abs. 1 KiBiz). Von daher ist es verfehlt, annehmen zu wollen, die Beklagte habe die begehrte Befreiung deshalb zu gewähren, weil nicht sie, sondern der Kreis H. die Kindpauschale für den Platz der Tochter C. in der B. -Kita in T. gezahlt habe. Die Refinanzierung des Beitrags-ausfalls wegen § 23 Abs. 3 Kibiz gebührt vor diesem Hintergrund dem Jugendamt, das die Finanzierung sicherzustellen hat und das insoweit des - nur sehr gering-fügigen - Eigenfinanzierungsanteils der Eltern verlustig geht. Die Belastung durch die Verpflichtung zur Erbringung zweier Kindpauschalen bei Refinanzierung des Bei-tragsausfalls für nur 1 Kind, die von Klägerseite hypothetisch für den Fall ange-nommen wird, dass das zu befreiende Kind C. in die Beitragszuständigkeit der Beklagten fallen würde, gibt im übrigen die normale Risikoverteilung wieder, wie sie bei einer Finanzhoheit über beide Angebotsformen besteht. Dass bei der Beschluss-vorlage etwas übersehen worden sei, stellt sich vor diesem Hintergrund als reine Spekulation ohne fassbaren Hintergrund dar. Elterninteressen sind naturgemäß immer auch mit den fiskalischen Interessen des Sozialleistungsträgers abzuwägen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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