Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1215/14
Tenor
Dem Antragsteller wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 22. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf dem Wege der einst-weiligen Anordnung verpflichtet, mit Wirkung ab Be-kanntgabe der vorliegenden Entscheidung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klagever-fahren 2 K 367/14 - längstens aber bis zum 1. März 2015 - die Kosten der Unterbringung des Antrag-stellers in der Einrichtung L. U. X. in M. zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des gleicher-maßen gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Ver-fahrens des einstweiligen Rechtsschutzes tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
1
G r ü n d e :
2Dem Antragsteller ist insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als seine Rechtsverfolgung seit dem Hilfeplangespräch vom 22. Oktober 2014 nach den unten-stehenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versprochen hat und aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 8. Oktober 2014 hervorgeht, dass er i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen.
3Mit seiner Beschwerde dringt der Antragssteller nämlich durch, weil einerseits am 22. Oktober 2014 unter seiner persönlichen Teilnahme ein Termin im Jugendamt der Antragsgegnerin stattgefunden hat, anlässlich dessen sich die Fachkräfte der An-tragsgegnerin hinsichtlich der ihnen obliegenden Entscheidung, welche Maßnahme nach dem Jugendhilferecht für den Hilfesuchenden die geeignete und erforderliche Hilfeleistung darstellt,
4vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 B 982/14 -, juris, mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152, juris, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111, juris,
5den notwendigen persönlichen Eindruck von dem jungen Volljährigen haben verschaffen können,
6vgl. dazu, dass die Teilnahme an einem Hilfeplangespräch als solche nicht durch eine formelle Pflicht zur Mitwirkung gekennzeichnet ist: v. Koppenfels-Spies, in: jurisPK- SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16, m.w.N.,
7und andererseits aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen mit Blick auf die weitere Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung L. U. X. in M. sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
8Da es Aufgabe des vorläufigen Rechtschutzes durch Erlass einer einstweiligen An-ordnung in Fällen der vorliegenden Art ist, dem Hilfesuchenden Mittel zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage zu verschaffen, kann allerdings grundsätzlich nur eine Regelung für die Gegenwart und Zukunft , nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszu-gehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind.
9Vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2008
10- 12 CE 08.1021 - , juris; OVG Sachsen-Anhalt, Be-
11schluss vom 2. November 2006 – 3 M 185/06 - ,
12juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. Juni
132000 – 4 Bs 133/00 - , juris, m. w. N.
14So verhält es sich mit Blick darauf, dass das Betreiberehepaar C. der Einrichtung L. U. X. den Antragsteller ohne Kostenübernahmeerklärung des Jugendhilfeträgers weiter beherbergt und betreut hat, auch hier.
15Im Übrigen sieht der Senat auch die gesteigerten Voraussetzungen als erfüllt an, die an eine – auch nur zeitabschnittsweise - Vorwegnahme der Hauptsache zu stellen sind, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
17- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
18Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn – wie hier ebenfalls anzunehmen ist - ohne die begehrte Anordnung schwere und unzu-mutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
20- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014
21- 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012
22- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
23- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
24- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
25Der Senat sieht es als hochgradig wahrscheinlich an, dass der seit dem 1. Oktober 2014 volljährige Antragsteller nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe für einen jungen Volljährigen in Form der weiteren Unterbringung im L. U. X. in M. innehat. Aus dem Gutachten vom 8. Oktober 2014 des Dipl.-Psychologen B. N. - des früheren Vormunds des Antragstellers - und insbe-sondere aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers selbst vom 16. Oktober 2014 geht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass Letzterer Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenständigen Lebensführung aufweist, die seine weitere Betreuung unumgänglich machen. Dass eine Alternative zum L. U. X. als der Einrichtung besteht, die ihn schon im Jugendalter betreut hat und mit deren Betreibern ihn offensichtlich ein Vertrauensverhältnis verbindet, ist von Antragsgegnerseite weder substantiiert dargelegt worden noch – unter Berücksichtigung auch des in den Gerichtsakten befindlichen Konzeptionspapiers - sonstwie ersichtlich. Namentlich haben sich die Angriffe, die die Antragsgegnerin gegen die Einrichtung führt, bisher nicht als stichhaltig erwiesen. Die neuerlich in einem am 6. November 2014 abgesetzten Vermerk von einem Herrn I. unter Ziffer 6 angedeuteten Bedenken gegen die Einrichtung erschöpfen sich in einer bloßen Spekulation über den Inhalt eines Berichts des Landesjugendamtes ohne Benennung greifbarer und in angemessener Kürze nachhaltbarer Tatsachenfeststellungen. Als ebenso wenig aussagekräftig erscheint – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Diplom-Psychologen B. N. in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2014 dazu, dass die Einrichtung L. U. X. den optimalen Förderort für L1. darstelle – die unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptung auf Seite 2 unten des Vermerks, der von den Mitarbeitern des Jugendamtes beim Hilfeplangespräch am 22. Oktober 2014 vom Entwicklungsstand des Antragstellers gewonnene Eindruck habe noch einmal deutlich gemacht, dass Kevin bis auf eine Sprachtherapie keinerlei thera-peutische Hilfen bekomme.
26Ob die vorliegenden Unterlagen ausreichen, um den Antragsteller dem Personen-kreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen, insbesondere von einer Teilhabebe-einträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auszugehen, ist für die getroffene Maßnahme ohne Belang. Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Kinder oder Jugendliche, während für den Antrag-steller nach § 41 Abs. 2 SGB VIII lediglich Eingliederungshilfe als Ausgestaltung der Hilfe für einen jungen Volljährigen in Betracht kommt. Die Unterbringung in einer betreuenden Einrichtung kann aber auch Erscheinungsform einer Hilfe nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 34 SGB VIII sein, wobei an die Stelle des Personensorgeberech-tigten der junge Volljährige tritt und es auf das Vorliegen einer seelischen Behin-derung nicht ankommt.
27Dass dem Antragsteller in seiner Unfähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung nicht wieder gut zu machende Schäden drohen, wenn das beschützende Umfeld des L. U. X. entfiele, liegt auf der Hand. Insoweit erscheinen die Angaben des Antragstellers am Ende seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Oktober 2014 ehrlich und nachvollziehbar. Wenn die Betreiber der Einrichtung bisher in ihrer Ver-antwortlichkeit mit Blick auf das Wohl des jungen Menschen darauf verzichtet haben, den Antragsteller vor die Tür zu setzen, kann das der Antragsgegnerin als zuständi-gem Jugendhilfeträger für die Zukunft nicht zugute kommen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit der Aufteilung der erstinstanzlich angefallenen Kosten trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass eine Aufklärung dahingehend, ob ein Gespräch mit dem Antragsteller nicht schon weitaus früher und an anderer Stätte hätte stattfinden können, angesichts der unterschiedlichen Darstellungsweisen der Beteiligten den Rahmen des Beschwerdeverfahrens des einstweiligen Rechtschutzes sprengen würde. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass das Recht des Antragstellers aus § 13 Abs. 1 SGB X, sich vertreten zu lassen, nicht für höchst-persönliche Vorgänge gilt, bei denen – wie etwa bei einer medizinisch-psycholo-gischen Untersuchung oder sozialpädagogischen Einschätzung naturgemäß der Verfahrensbeteiligte selbst auftreten muss.
29Vgl. Pitz, in: jurisPK-SGB X, § 13 Rn. 9, m. w. N.; LSG
30Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – L
317 AS 906/11 B - , juris; SG Marburg, Urteil vom 21. De-
32zember 2011 – S 12 KA 765/10 - , juris.
33Ebenso wie in Fällen einer Mitwirkungsverpflichtung des Hilfesuchenden die Behörde sich nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X unmittelbar an diesen wenden kann, um etwa einen Gesprächstermin zu vereinbaren, und ein Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X lediglich über die Korrespondenz mit dem Vollmachtgeber zu infor-mieren, also z. B. ein Abdruck der Aufforderung zur Kenntnis zu geben ist,
34vgl. Pitz, a. a. O., § 13 Rn. 14 und 14.1 m. w. N.
35vermag der Senat keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die den Antragsteller berechtigt, sein Einverständnis mit der Einholung von zur weiteren Bearbeitung des Hilfefalles erforderlichen Informationen von Dritten – etwa der Schule, Fachärzten, Psychologen oder Therapeuten – nur unter der Voraussetzung seiner Beteiligung bzw. der der Eheleute C. abzugeben.
36Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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