Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1460/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 2004 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Ob und in welchem Umfang ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bzw. ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Etwaige Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Die beiden genannten Ansprüche unterlägen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche hätten der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden sei. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist werde durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Der Kläger habe erst unter dem 16. Februar 2011 Widerspruch erhoben, so dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden sei. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Es fehle bereits an einem Umstandsmoment. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten werde.
6Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
7Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder ‑ nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, juris.
9Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig davon abgehalten worden, die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig - vor Ablauf der Verjährungsfrist - durch Widerspruch oder (Untätigkeits-)Klage geltend zu machen.
10Fehl geht der Einwand des Klägers, er habe aufgrund des Schreibens des seinerzeit amtierenden Stadtdirektors L. vom 29. Dezember 2005 die begründete Erwartung haben dürfen, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
11In diesem an den Personalrat gerichteten Schreiben ist u.a. Folgendes ausgeführt:
12„Hinsichtlich Ihres Wunsches auf Verzicht der Einrede der Verjährung werde ich mich an den zu erwartenden Regelungen des Landesgesetzgebers und der zitierten Entscheidung des OVG orientieren müssen.
13Sollte der Gesetzgeber eine entsprechende Möglichkeit für die Vergangenheit einräumen, wird die Stadt C. auf die Einrede der Verjährung verzichten.“
14Der Empfänger dieses Schreibens - also der Personalrat, aber auch die von diesem über den Inhalt des Schreibens informierten Feuerwehrbeamten - hatte bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände keine Veranlassung zu der Annahme, es beinhalte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr festgestellt, dass die Beklagte hierdurch gerade keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung kundgetan habe, sondern diesen von weiteren in der Zukunft liegenden Umständen habe abhängig machen wollen.
15Auch der Einwand des Klägers, die insoweit im genannten Schreiben angeführten Vorgaben seien verwirrend gewesen, verfängt nicht. Dem Kläger ist es unbenommen geblieben, die Beklagte diesbezüglich zur Erläuterung aufzufordern und/oder sich zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche über die Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, juris, und Beschluss vom 1. März 2012- 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
19Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 BBesO bis A 12 BBesO in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1998 27,49 DM, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 20. August 2002 28,27 DM bzw. 14,45 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 15,47 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2004 16,15 Euro. Soweit der Kläger den Umfang des begehrten Freizeitausgleichs nicht bestimmt hat, richtet sich der Senat nach dem Umfang der im relevanten Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 1 A 21/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- 6 A 1234/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- § 126 Abs. 3 BRRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 MVergV 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3123/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- 6 A 1122/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x